der den archivalischen Urkunden beigelegte Vorzug hinsichtlich der Beweiskraft.
Soweit nämlich die in
einem öffentlichen Archiv aufbewahrten Urkunden Aufzeichnungen von Beamten über Amtshandlungen und über offizielle Erhebungen
und Wahrnehmungen enthalten, haben dieselben die volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
Dabei wird vorausgesetzt,
daß dem Archiv, aus welchem die Urkunde entnommen wird, der Charakter der Öffentlichkeit zukommt, und daß dieses Archiv von
einem beeidigten und verpflichteten Archivar verwaltet wird.
in objektivem Sinne die den Urkunden öffentlicher Archive eignende besondere Beweiskraft. Ein Archivrecht im subjektiven
Sinne, ein besonderes Recht, ein Archiv anzulegen und zu halten, giebt es nicht. Das steht jedem frei. Ein
öffentliches Archiv ist aber nur das von einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Beamten verwaltete. Da der öffentliche
Archivar nur solche Urkunden aufzunehmen hat, welche ihm auf amtlichem Wege zugehen, so gewähren die in einem öffentlichen
Archiv aufbewahrten Urkunden, welche sich äußerlich als von dem Landesherrn, einer öffentlichen Körperschaft,
einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Beamten ausgestellt geben, eine gewisse Garantie dafür, daß sie öffentliche
Urkunden und nicht verfälscht sind. Diese durch amtliche Aufbewahrung gesicherte Beweiskraft wird noch durch den Nachweis
ordnungsmäßiger archivalischer Verwaltung (Eintragung der Akten in die ordnungsmäßig geführten Registranden
u. dgl.) erhöht. Da A. ist nicht ohne Bedeutung für ältere Urkunden.