Arbeitsein
stellung,
die
Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses seitens der Lohnarbeiter, weil diesen die
Bedingungen
des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber stellt, resp. zugesteht, nicht zusagen. Eine Arbeitsein
stellung kann
ein einzelner
Arbeiter vornehmen, sie kann aber auch eine gemeinschaftliche sein, d. h. auf gemeinsamer
Abrede einer
Mehrzahl von Arbeitern (eines Unternehmers oder verschiedener Unternehmer) beruhen. Die gemeinschaftliche Arbeitsein
stellung ist
der sogen.
Streik (engl. strike).
Der
Zweck der Arbeitsein
stellung, namentlich der
Streiks, ist, günstigere Arbeitsbedingungen zu erlangen. Nicht jede Arbeitsein
stellung ist
eine widerrechtliche. Widerrechtlich
(Kontraktbruch) ist nur diejenige, bei welcher die
Arbeiter die gesetzliche oder vertragsmäßige
Kündigungsfrist nicht innehalten, sondern vor
Ablauf
[* 2] derselben die
Arbeit einstellen. Ob und wie weit es gerechtfertigt ist,
Arbeitsein
stellung durch obrigkeitliche Maßregeln (Koalitionsverbote, Bestrafung des
Kontraktbruchs) zu verhindern, resp. zu erschweren,
darüber s.
Koalition und
Kontraktbruch.