Annaten
(lat.), im weitesten Sinn eine Abgabe, welche bei Gelegenheit der Verleihung eines kirchlichen Amtes (beneficium) an den Papst zu entrichten ist. Seitdem nämlich um die Mitte des 13. Jahrh. die Bischofsweihe ein päpstliches Reservatrecht wurde, erhob die Kurie von sämtlichen Bischöfen eine solche Abgabe (servitium commune), deren Betrag oft bis zur Höhe eines Jahreseinkommens sich steigerte und noch durch Kanzleigebühren (servitia minuta) erhöht wurde, bis Bonifacius IX. sie (1392) auf die Hälfte der Jahreseinnahme festsetzte.
Neben dieser Abgabe (Servitien) bestand eine zweite Abgabe der Annaten, die aus der Übertragung der feudalen Lehnsverhältnisse auf die Hierarchie hervorgegangen war. Wie nämlich nach dem Tode des Lehnsmanns das verfallene Lehen mit seinen Einkünften bis zu anderweitiger Vergebung an den Lehnsherrn zurückfiel, so nahmen Bischöfe und Prälaten die Einkünfte der von ihnen abhängigen Benefizien während der regelmäßigen einjährigen Vakanz für sich in Anspruch.
Dasselbe Recht machten seit dem 14. Jahrh. die Päpste geltend, zuerst ausnahmsweise, dann bleibend und definitiv, hinsichtlich der Bistümer und aller Benefizien, die sie sich reserviert hatten. Im Kostnitzer Konkordat (1418) wurde aber bestimmt, daß die Annaten gezahlt werden sollten von den päpstlichen Pfründen, wenn sie zu mehr als 24 Goldgulden taxiert seien, und damit wurden in Deutschland die nichtkonsistorialen Pfründen (Pfarreien, Kanonikate) von den eigentlichen Annaten befreit, weil sie in den römischen Taxrollen insgesamt niedriger veranschlagt sind.
Die Servitien sollten zur Höhe eines Jahreseinkommens gezahlt werden. Das Baseler Konzil erklärte zwar auch diese für abgeschafft, allein das Wiener Konkordat 1448 bestätigte die Kostnitzer Bestimmung. Seitdem nun die eigentlichen in Deutschland nicht mehr gezahlt wurden, ging der Name Annaten auf die Servitien über. Indes werden auch diese als solche nicht mehr bezahlt, sondern es ist durch Vereinbarungen ein gemindertes Pauschquantum festgesetzt, durch welches bei jeder Bischofswahl die sämtlichen Abgaben an die Kurie abgelöst werden. Dies beträgt z. B. für München - Freising 1000, für Breslau 1166 ⅔, für Mainz 448 1/6 Kammergulden (à 4 Fl. 50 Kr. rhein.).