zu erledigen hat, ob die Anklage in der Weise, wie sie gestellt ist, als zulässig erscheine, und ob der Ankläger vor der sogen.
Kleinen oder Urteilsjury zu erscheinen habe. Das Verfahrenvor derAnklagejury ist geheim; es werden nur der Ankläger und, soweit dies
dienlich erscheint, dessen Zeugen, nicht auch der, gegen welchen Anklage zu erheben ist, vorgefordert.
Die Institution läßt sich schon unter König Ethelred nachweisen.
oder Große Jury. Von dem Gedanken ausgehend, daß die Verwicklung in einen Strafprozeß, selbst wenn derselbe
zur Freisprechung führt, ein Übel ist, gewährt man in England einen Schutz gegen willkürliche Eröffnung
des Strafverfahrens dadurch, daß über die Eröffnung des Strafverfahrens die Geschworenen befinden. Der Sheriff wählt zu
diesem Behuf eine aus 13-23 Geschworenen bestehende Anklagejury (grand jury), die in geheimer Verhandlung nach Anhörung des Anklägers
und der Anklagezeugen mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen die Anklage entweder mit den Worten
«true bill» zuläßt, oder mit den Worten «no bill» verwirft. Während das Verfahren einerseits der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung
vorgreift, gewährt es andererseits dem Beschuldigten, den es nicht zuzieht, nur ungenügenden Schutz. Die Anklagejury ist
zwar 1791 in Frankreich eingeführt, in die spätern Gesetzgebungen aber nicht übergegangen.
(S. Anklagestand,
Eröffnung des Hauptverfahrens.)