Angebracht
ermaßen
abweisen
, im frühern Zivilprozeßrecht die Zurückweisung einer
Klage wegen mangelhafter Begründung
derselben, ohne in der
Sache selbst zu befinden (s.
Klage).
Der Ausdruck wird auch auf andre Verhältnisse übertragen, wenn es sich um die Abweisung eines Anspruchs oder eines Antrags handelt, und zwar ohne definitive Entscheidung in der Sache selbst, lediglich wegen Mangelhaftigkeit der Darstellung und Begründung.