Amtsgeheimnis
134 Wörter, 1'047 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Amtsgeheimnis,
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Amtsgeheimnis.
Über Thatsachen, welche ihrer Natur nach Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als solche bezeichnet
sind, deren Geheimhaltung notwendig erscheint, ist das Amtsgeheimnis
zu bewahren. Darüber z. B.,
wie das einzelne Mitglied einer Kollegialbehörde abgestimmt hat, soll so wenig etwas in die Öffentlichkeit
kommen, wie Heiratslustige nicht aus den Akten oder aus den Steuerlisten über das Vermögen von heiratsfähigen Mündeln zu
unterrichten sind.
Über Thatsachen, bezüglich deren das Amtsgeheimnis
zu bewahren ist, darf der Beamte auch als Zeuge nur mit Genehmigung seiner vorgesetzten
Behörde vernommen werden. Verletzung des Amtsgeheimnis
wird disciplinarisch bestraft. Eine
strafrechtliche Verfolgung findet statt gegen Beamte des Auswärtigen Amtes (Strafgesetzbuch §.353 a), gegen Post- und Telegraphenbeamte
(§§. 354, 355) und gegen Rechtsanwälte (§. 300), sofern der Bruch des den angezogenen Bestimmungen entspricht. (Wegen
Verletzung von Geheimnissen durch
Privatbeamte s.Geschäftsgeheimnis.)
Amtspflicht der Beamten, nach welcher ihnen obliegt, das, was amtlich zu ihrer Kenntnis kommt
und zu den Amtsgeheim
nissen gehört, keinem Dritten, der es zu wissen nicht berechtigt ist, mitzuteilen,
auch nicht öffentlich bekannt zu machen. Die dem Beamten zur Pflicht gemachte Geheimhaltung ist buchstäblich auszulegen
bei der Bewahrung des Beichtsiegels (s. d.), dessen Verletzung nach kirchenrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird, bei dem
Bewahrer der öffentlichen Rechnungen, Urkunden, Akten, Archive etc., namentlich bei Subalternen, bei den Staatsrechnungsführern
und bei den Beamten der auswärtigen Angelegenheiten. In letzterer Beziehung hat das deutsche Strafgesetzbuch, § 353a, sogen.
Arnim-Paragraph, Beamten im Dienste
[* 4] des auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs gegenüber die Verletzung des Amtsgeheim
nisses
für kriminell strafbar erklärt, während sonstigen Beamten gegenüber nur Disziplinarstrafe eintritt, wofern nicht durch
die Verletzung der Amtsverschwiegenheit eine anderweite strafbare Handlung, z. B. ein Landesverrat, begangen ist.