Amtsanmaßung.
Der Amtsanmaßung
macht sich nach Deutschem
Strafrecht (§. 132) derjenige schuldig, der unbefugt sich mit der
Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen
Amtes vorgenommen werden darf.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 300 M. Unter öffentlichen Ämtern
im
Sinne dieses
Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der
Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.
Ähnlich (Gefängnisstrafe bis 6
Monate oder Geldstrafe bis 500
Fl.) der Österr.
Entwurf von 1889.