Almeinde
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s. Allmende. ^[= (schwed. allmaenning; norweg. alminding), ein mit "allgemein" zusammenhängendes Wort, ...]
Almeinde
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Almeinde,
s. Allmende. ^[= (schwed. allmaenning; norweg. alminding), ein mit "allgemein" zusammenhängendes Wort, ...]
(schwed. allmaenning; norweg. alminding), ein mit «allgemein» zusammenhängendes Wort, im Mittelalter auch in den Formen Almeinde, Almand, Almge u. a. vorkommend, ist die Bezeichnung für gewisse Reste des altgerman. Gemeindeeigentums am Grund und Boden (s. Markgenossenschaften, Grundeigentum), Reste, die sich ¶
namentlich im südl. Deutschland [* 6] und in der Schweiz [* 7] erhalten haben. Das Allmendrecht umfaßte sämtliche Marknutzungen und stand ursprünglich nur den selbständigen Markgenossen zu, jedoch gestattete man auch Beisassen (s. Bürger) wenigstens einen beschränkten Anteil an den Nutzungen. Solange die Dreifelderwirtschaft (s. d.) bestand, war die Weideberechtigung von besonderer Bedeutung, weshalb auch unter Allmende vielfach gerade die gemeine Weide [* 8] verstanden wurde.
Aber auch die Waldnutzungen waren für die Genossen von großer Wichtigkeit. Das Ackerland war schon sehr früh in das Privateigentum übergegangen, und die heute vorhandenen Ackerallmenden sind verhältnismäßig sehr jung, indem sie durch neuere Rodungen von Waldungen und Umwandlung von Weiden entstanden sind. Die rechtliche Entwicklung des Allmendwesens bietet viele Verschiedenheiten dar. In der Schweiz, namentlich in den ebenen Gebieten, findet man meistens besondere Allmendgenossenschaften als Realgemeinden (s. d.) im Gegensatz zu den Einwohner- und Bürgergemeinden.
Auch in Süddeutschland, besonders in Württemberg, [* 9] ist die Allmende großenteils im Eigentum der alten Realgemeinden verblieben. Wo das nicht der Fall ist, so durchweg in Baden [* 10] und Elsaß, gilt der Grundsatz, daß das Ortsbürgerrecht das Allmendrecht einschließt und demnach Anspruch auf den sog. «Bürgernutzen» verleiht. Jedoch besteht auch hier, abgesehen vom Elsaß, eine Unterscheidung von Gemeindebürgern und «staatsbürgerlichen Einwohnern», indem die Erwerbung des Gemeindebürgerrechts an gewisse Bedingungen, namentlich an die Zahlung eines Einkaufsgeldes geknüpft wird. Wo besondere Realgenossenschaften nicht bestehen, sind die Allmende wahres Gemeindevermögen, und zwar solches, welches nicht, wie die Kassen- oder Kämmereigüter, für öffentliche Zwecke, sondern zum privatwirtschaftlichen Vorteile der Bürger benutzt wird.
Die socialpolit. Fragen der neuesten Zeit haben die Aufmerksamkeit wieder in erhöhtem Maße auf die Allmende gelenkt. Ein ausgedehnter Allmendbesitz schützt jeden Gemeindeangehörigen vor völliger Verarmung und wirkt der Bildung eines ländlichen Proletariats entgegen. Man bedauert heute, daß die preuß. Gemeinheitsteilungsordnung vom welcher sich die meisten norddeutschen Staaten anschlossen, fast überall zur Aufteilung der Allmende unter die Nutzungsberechtigten geführt hat. In Süddeutschand und der Schweiz besitzen die Allmende nach wie vor eine große Bedeutung für den Haushalt der Gemeinden und der Einzelnen. Zu einer Verteilung des Gemeindegutes ist es dort nur selten gekommen, teils infolge gesetzlicher Hindernisse, teils wegen der Abneigung der Bevölkerung. [* 11] -
Vgl. über die südwestdeutschen Allmende die Zusätze Büchers zu seiner Übersetzung von de Laveleve, Das Ureigentum (Lpz. 1879);
Meitzen, Die Individualwirtschaft der Germanen (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Neue Folge, Bd. 6, Jena [* 12] 1883);
von Miaskowski, Die schweizerische in ihrer geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1879);
Bücher, Artikel «Allmende» im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 1 (Jena 1890).