Zwangsvers
icherung,
s. Versicherung, S. 157.
Zwangsversicherung
5 Wörter, 45 Zeichen
Zwangsversicherung,
s. Versicherung, S. 157.
(Assekuranz), der zweiseitige Vertrag, durch welchen sich der eine Kontrahent gegen eine Gebühr in Geld verpflichtet, für den Fall des Eintritts, bez. des Nichteintritts von bestimmten Ereignissen, an denen der zweite Kontrahent ein Interesse hat, und welche überhaupt oder zur Zeit noch ungewiß sind, diesem zweiten Kontrahenten oder einer dritten Person bestimmte Zahlungen zu leisten. Der erste Kontrahent wird »Versicherer«, der zweite der »Versicherte« genannt; doch bezeichnet man mit letzterm Wort oft auch denjenigen, welcher aus dem Vertrag berechtigt wird, sei dieses der Mitkontrahent oder ein andrer, und nennt dann den zweiten Kontrahenten den »Versicherungsnehmer«.
Die Ereignisse, von denen die Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden, sind bei den meisten Versicherungsarten solche, aus welchen für das Vermögen des Versicherten ein Schade erwachsen würde, wie Feuersbrunst, Hagelschlag, Viehseuchen, Beschädigung und Untergang von Schiffen und Transportgegenständen, Zertrümmerung von Glasscheiben, Körperverletzungen, Krankheit etc.; bei einer zweiten Gruppe von Versicherungen bestehen dagegen jene Ereignisse im Erlöschen desjenigen Menschenlebens, auf welches sich die Versicherung bezieht, oder in dem Erleben bestimmter Altersjahre der betreffenden Person.
Die erste Gruppe sind die Schadenversicherungen, auch oft Elementar-, Sach-, Realversicherung genannt, bei denen also der durch jene Ereignisse etwa verursachte, nicht von vornherein festzustellende Schade vom Versicherer zu ersetzen ist und die Versicherungssumme nur den allenfallsigen Höchstbetrag der Entschädigung angibt, die zweite Gruppe bilden die Lebensversicherungen, oft als Personalversicherungen bezeichnet, bei welchen die spätere Zahlung von vornherein vertragsmäßig festgesetzter Kapitalien oder periodisch wiederkehrende Zahlungen bestimmter Summen (Renten) ausbedungen sind.
Die eben angeführte Unterscheidung nach der Art der Leistung deckt sich nur zum Teil mit der üblichen Unterscheidung zwischen Sach- und Personalversicherung. Vielfach bezeichnet man die Versicherung nach den Vermögensobjekten, auf welche sie sich beziehen, wie Gebäude-, Immobilien-, Mobiliar-, Vieh-, Glas-, Hypotheken-, Valoren-, Kapital-, Rentenversicherung etc., manche auch nach den Zwecken, denen die etwanigen Leistungen des Versicherers dienen, und den Personen, denen sie zu gute kommen sollen, wie Witwen- und Waisenversorgungsanstalten, Aussteuer-, Pensionsversicherungen, Krankenkassen, Geschwornen-Entschädigungsvereine, die Garantie- (Kautions-) Versicherung, die Promessenversicherung (als Versicherung gegen Kursverluste bei der Auslosung von Wertpapieren) etc. ¶
Der Zweck der Versicherungen im allgemeinen besteht darin, daß die Gefahr eines Vermögensverlustes oder die Ungewißheit, ob es möglich sein wird, bestimmte Kapitalien oder Einnahmen für die Zukunft zur Verfügung zu haben, von dem Versicherten durch den Versicherer abgenommen werde. Der Versicherte erreicht dadurch eine Stetigkeit in dem Bestand seines Vermögens oder in der Verfügung über dasselbe, welche er ohne die Versicherung nicht besitzen würde, und welche nicht allein für die Erhaltung und Ordnung des Privatvermögens eine wesentliche Rolle im wirtschaftlichen Leben des Volkes spielt, sondern dem Versicherten auch die Sorge für die Zukunft erleichtert, die in dieser Sorge liegende Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Spekulationskraft, seiner Lebensfreude und seiner ideellen Interessen wegräumt und damit ebenso sein Glück wie seine Leistungsfähigkeit fördert.
Die Versicherung bietet aber auch in einigen ihrer Arten, insbesondere in der Lebensversicherung, Anreiz und Gelegenheit zu selbstlosester und dabei wirksamster Fürsorge für andre und übt dadurch auch einen günstigen Einfluß auf die Veredelung des menschlichen Strebens im allgemeinen aus. Die Versicherung gewährt also einen materiellen und ideellen Nutzen, dem gegenüber die Möglichkeit eines etwanigen Mißbrauchs derselben zu betrügerischen Zwecken kaum geltend zu machen ist. In wirtschaftlicher Beziehung würde indes wenig gewonnen sein, wenn die Ungewißheit der Zukunft, welcher der eine Kontrahent ausgesetzt war, lediglich auf den andern übertragen würde; der Versicherer aber übernimmt in der Regel nicht eine Versicherung, sondern eine möglichst große Anzahl von Versicherungen und erreicht dadurch, daß er für einen Teil derselben von der Zukunft ein günstiges Ergebnis erwarten darf, die Aussicht, aus diesen Versicherungen einen Gewinn zu erzielen, aus welchem er die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch aus den ungünstig verlaufenden Geschäften bestreiten zu können und noch einen Überschuß für sich zu gewinnen hofft.
Die im ständigen Wechsel der menschlichen Dinge überhaupt beobachtete, durch die Statistik festgestellte und durch die Wahrscheinlichkeitsrechnung wissenschaftlich verwendbar gemachte relative Gleichmäßigkeit in der Wiederkehr einer durchschnittlichen Zahl von Geschehnissen in bestimmten Zeitabschnitten verleiht bei aller Verschiedenheit in den Ergebnissen der Einzelgeschäfte auch dem Unternehmen des Versicherers eine gewisse Stetigkeit, welche zwar für die einen Versicherungszweige, namentlich die Lebensversicherung, weit größer als für die andern, z. B. die Hagelversicherung, im allgemeinen aber um so größer ist, je mehr einzelne Versicherungen in Frage kommen, und je weniger Versicherungen von einem und demselben Ereignis in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Sorgfältige Aufnahme und Anwendung der Statistik, umsichtige Verteilung und thunlichste Vermehrung der Einzelgeschäfte innerhalb der Grenzen [* 5] eines mit Klarheit zu übersehenden Geschäftsumfanges sind demnach neben wachsamer Auswahl der zu übernehmenden Versicherungen, sachkundiger Schätzung der zu versichernden Vermögenswerte und des Schadens, dessen Ersatz verlangt wird, sowie richtiger Bemessung der für die Versicherungen zu fordernden Äquivalente und der zurückzulegenden Reserven die wesentlichsten Aufgaben des vernünftigen Versicherungsbetriebs.
Die namentlich im Hinblick auf diese Umstände und auf die Verhütung einer eigenmächtigen Einwirkung der Interessenten auf die Herbeiführung der gefahrdrohenden Ereignisse oder des Ablebens der versicherten Personen aufgestellten Voraussetzungen der Zulassung zum Versicherungsvertrag und der Verpflichtungen der Kontrahenten werden die Versicherungsbedingungen genannt. Die endliche volkswirtschaftlich vorteilhafte Wirkung eines richtig durchgeführten Versicherungswesens würde die sein, daß die jeweilig wirklich eingetretenen Verluste sich zunächst persönlich auf die Schultern vieler verteilen, und da die Versicherten fortdauernd Prämien entrichten, allmählich auch zeitlich in der Art, daß jeder im Lauf der Zeit im ganzen und durchschnittlich für das aufkommt, was er erhält.
Die Chancen des Versicherers, aus dem Vertrag Zahlung leisten zu müssen, nennt man das Risiko, doch wird unter Risiko auch das Versicherungsobjekt selbst verstanden. Demgemäß spricht man auch von einer Trennung oder Teilung der Risikos, einer wesentlichen Bedingung für die sogen. Selbstversicherung, wie auch oft für einen gedeihlichen Bestand einer Versicherung überhaupt. Das die Versicherung verbriefende Dokument ist die Police (s. d.) oder Versicherungsschein. Die Auseinandersetzung des Versicherers mit dem Interessenten bei Erfüllung des Vertrags seitens des erstern pflegt man das Regulieren der Versicherung zu nennen (s. Abmachung).
Das Versicherungsgeschäft wird, abgesehen von einigen untergeordneten Zweigen und hier und da auch von der Transport- (See-) Versicherung, nicht von einzelnen Personen betrieben, sondern von Aktiengesellschaften und Gegenseitigkeitsanstalten, Verbänden von Personen, welche nach freiem Ermessen zusammentreten oder bestimmten Bevölkerungskreisen angehören, wie den Beamten oder einzelnen Beamtenklassen, sonstigen Berufsgenossen, Bewohnern derselben Landschaft oder Ortschaft etc. Die Aktiengesellschaft will als spekulative Gesellschaft zunächst Gewinn erzielen durch Versicherung. Dritter, dem Interesse der letztern entspricht es, wenn dieser Gewinn durch ausreichende Konkurrenz auf eine angemessene Höhe herabgedrückt wird.
Bei der Gegenseitigkeitsgesellschaft sind die Versicherer und die Versicherten die gleichen Personen, welche in ihrer Gesamtheit die jeweilig aufzubringenden Summen tragen. Der Staat als solcher, abgesehen von den ins Versicherungsfach gehörenden Anstalten, welche er als Arbeitgeber für seine Beamten und Arbeiter etwa unterhält, pflegt nicht als Versicherungsunternehmer aufzutreten. Es sind indes wiederholt Versuche gemacht worden, seine Wirksamkeit auch auf dieses Gebiet auszudehnen, wie die Schöpfung der Tontinen (s. d.) in Frankreich unter Ludwig XIV. und seinen Nachfolgern oder die Gründung mehrerer Arbeiterversicherungsanstalten durch Napoleon III. u. a. Neuerdings haben sich die Sozialpolitiker Deutschlands [* 6] viel mit der Erwägung beschäftigt, ob es nicht heilsam sei, das ganze Versicherungswesen oder einen Teil desselben in staatliche Verwaltung zu nehmen (zu verstaatlichen); doch sind diese tief ins Wirtschaftsleben des Volkes eingreifenden Pläne auf sehr heftigen Widerstand gestoßen. Eine eigentümliche Stellung nehmen viele deutsche Staaten, Schweizerkantone etc. zur Feuerversicherung ein, für deren Betrieb sie die sogen. Societäten, vom Staat selbst oder von Provinzial-, bez. Gemeindebehörden oder unter deren Mitwirkung verwaltete Feuerversicherungsanstalten, geschaffen haben (s. Feuerversicherung).
Zuweilen besteht die Verpflichtung gewisser Bevölkerungskreise, z. B. der Besitzer von Gebäuden, Versicherung zu nehmen (Zwangsversicherung). Auch die Unfallversicherung ist in Deutschland [* 7] eine ¶
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icherung, indem die Arbeitgeber gesetzlich zur Versicherung ihrer Arbeiter verpflichtet sind, ebenso die gesetzlich beschlossene,
aber praktisch noch zu verwirklichende Alters- und Invalidenversicherung. Im übrigen ist der Versicherungsvertrag ein freiwilliges
Privatgeschäft. Die Leistungen, welche der Versicherungsnehmer zu gewähren hat, nennt man bei der Rentenversicherung (s. d.)
Mise, bei sämtlichen andern Versicherungen Prämien. Die letztern haben indes in einzelnen Versicherungszweigen
auch andre Bezeichnungen, z. B. bei den Societäten heißen sie oft Brandsteuern, bei kleinern Gegenseitigkeitsverbänden
oft Umlagen, bei Sterbekassen auch wohl Totenopfer etc. Im allgemeinen ist die Prämie nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts
der Zahlungsverpflichtung für den Versicherer und nach der Höhe der Zahlung zu bemessen.
Sie hängt demnach ab vom Grade der Gefährdung, bei der Lebensversicherung von Alter und Gesundheit der versicherten Personen etc. Die Aktiengesellschaften erheben die Prämien unter Gewähr für deren Zulänglichkeit von den Versicherten in fest bestimmten Beträgen (feste Prämien) pränumerando, die Gegenseitigkeitsanstalten entweder je nach dem Ausgang der einzelnen Versicherungsperioden postnumerando in entsprechenden Beiträgen (Umlagen) oder in pränumerando zu machenden, vorläufigen Zahlungen (oft Vorprämien genannt), unter Vorbehalt der spätern Rückvergütung entsprechender Anteile an den Geschäftsüberschüssen (Dividenden) oder der Nachforderung von ratierlichen Beträgen, Nachschüssen (Nachschußprämien), bei Unzulänglichkeit der ersten Zahlungen.
Bei Versicherungsarten, bei denen sich das Risiko mathematisch feststellen läßt (Lebensversicherung), nennt man die Summen, welche nur zur Deckung dieses Risikos nötig sind, die mathematischen oder Nettoprämien, zu denen dann zur Erzielung eines Gewinns, zur Bestreitung der Verwaltungskosten etc. gewisse Zuschläge gemacht werden, um so die Brutto- oder Tarifprämien zu bilden. Man bezeichnet indes unter Nettoprämien auch wohl die von den vorläufigen Prämien der Gegenseitigkeitsanstalten nach Abzug der Dividenden übrigbleibenden Beträge und nennt dann die Vorprämie Bruttoprämie.
Der Prämiensatz für die Einheit der Versicherungssumme wird Prämienfuß, die Zusammenstellung der Prämienfüße für die einzelnen Gefahr- und Altersklassen Prämientarif genannt. Bei Versicherungen, deren Risiko auf längere unbestimmte Zeit übernommen ist und bei gleichbleibenden Prämien wächst, sind Teile der Prämiensummen zur Deckung des Risikos für spätere Jahre als Prämienreserve anzusammeln, deren Höhe unter anderm von derjenigen des Zinsfußes abhängig ist (je niedriger der Zinsfuß, um so höher die Reserve, und umgekehrt). Zu unterscheiden von derselben ist die Kapitalreserve, welche zur Deckung etwaniger Verluste, und die Schadenreserve, welche für bereits zu zahlende Schäden dient, die am Ende des Rechnungsjahrs noch nicht ausbezahlt werden konnten.
Unter Prämienüberträgen versteht man diejenigen Teile vereinnahmter Prämien, welche beim Abschluß von Geschäftsjahren der Versicherungsanstalt, wenn derselbe nicht gerade mit dem Ende des Versicherungsjahrs zusammentrifft, im Verhältnis der ins nächste Geschäftsjahr fallenden Zeitdauer der Versicherungsjahre zurückzustellen sind. Die Erneuerung eines Versicherungsvertrags auf derselben Grundlage für eine neue Versicherungsperiode heißt Prolongation, doch bezeichnet man mit dem dann ungenauen Ausdruck Prolongationsprämie auch die nach Zahlung der erstmaligen (Policenprämie) entrichteten weitern Prämien für auf mehr als ein Jahr abgeschlossene Versicherungen.
Unter den Kulturvölkern des Altertums war, soweit wir Kunde davon haben, das Versicherungswesen sehr wenig entwickelt; insbesondere sind auch für das römische Wirtschafts- und Rechtsleben nur spärliche Nachweise dahin gehörender Geschäfte vorhanden. Dagegen finden wir bei den germanischen Völkern schon sehr früh Versicherungen erwähnt, wenn dieses Wort auch als Bezeichnung für eine Vertragsgattung modern ist. Soweit unsre einigermaßen zuverlässige Kunde der wirtschaftlichen Einrichtungen des deutschen Volkes zurückreicht, begegnen wir Gegenseitigkeits-Versicherungsverbänden, welche (zunächst im Anschluß an die Gilden, später die Zünfte) die verschiedensten Versicherungszweige, wie Feuer-, See-, Vieh- und, in der Form der Totenkassen oder Totenladen, die Lebensversicherung, bearbeiten; ja schon in den Kapitularien Karls d. Gr. wird die eidliche Bekräftigung der Versprechungen von Gildegenossen zu Beiträgen für den Fall von Feuersbrünsten u. Schiffbrüchen in einer Weise verboten, welche darauf schließen läßt, daß es sich dabei um eine eingebürgerte Einrichtung handelte.
Nach dem Dreißigjährigen Krieg schufen die deutschen Regierungen zur Abstellung des Brandbettels und zur Hebung [* 9] des Volkswohlstandes die Feuerversicherungssocietäten, welche, die Form der alten Gegenseitigkeitsverbände beibehaltend, von den Staats- oder Gemeindebehörden verwaltet und meistens mit mehr oder weniger Privilegien ausgerüstet wurden. Von England überkamen wir dann die Lehren [* 10] der Statistik und deren Anwendung für das Versicherungswesen sowie die Versicherungstechnik großer Privatgesellschaften, welche das Versicherungsgeschäft in einer für uns neuen und großartigen Weise betrieben. In allen Kulturstaaten nimmt jetzt das Versicherungswesen eine sehr wichtige Stellung ein, und kaum einer derselben hat nicht wenigstens die eine oder die andre Gattung derselben in bedeutendem Umfang ausgebildet.
Mit dieser großartigen Entwickelung des Versicherungswesens hat diejenige des Versicherungsrechts nicht gleichen Schritt gehalten, und nur wenige Staaten erfreuen sich einer umfassenden Kodifikation der öffentlich- und der privatrechtlichen Normen für das Versicherungswesen. Am frühsten wurde in rechtlicher Beziehung die Seeassekuranz geordnet, betreffs welcher die Ordonnanz der Stadt Barcelona, [* 11] das Florentiner [* 12] Statut von 1523, die niederländische Ordonnanz Philipps II. von 1570, die Amsterdamer Ordonnanz von 1598, die französische Marineordonnanz von 1681 u. a. maßgebend geworden sind, und welche auch sowohl im preußischen Landrecht als auch im deutschen Handelsgesetzbuch eingehendere Berücksichtigung erfahren hat, während für die übrigen Versicherungszweige in Deutschland nur eine bunte Menge von einzelnen Partikularbestimmungen besteht.
Neuerdings wird an der Kodifikation wenn auch zunächst nur des öffentlichen Versicherungsrechts gearbeitet. In Österreich [* 13] ist dasselbe durch das Assekuranzregulativ von 1881 in befriedigender Weise geregelt, das neue schweizerische Obligationenrecht und das neue italienische Handelsgesetzbuch erstrecken sich auch auf das Versicherungswesen. Die Vereinigten Staaten [* 14] Nordamerikas besitzen eine Reihe von Gesetzen der Einzelstaaten. Weiteres s. in den einzelnen Artikeln: Feuer-, Glas-, Hagel-, Hypotheken-, Invaliden-, Kredit-, Lebens-, Rück-, See-, Transport-, Unfall-, Viehversicherung etc. ¶
Nr. | Ergebnis | Versicherung |
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1 | ****** | Ver|si|che|rung, die; -, -en [mhd. versicherunge = Sicherstellung, Sicherheit]: 1. das →Versichern; Erklärung, dass etw. sicher, gewiss, ... |
Anzahl Fundstellen auf 150 begrenzen.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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16.159 | Versicherung | Bezold | Das Versicherungswesen | (Berl. 1874) |
16.159 | Versicherung | Cohn | Der Versicherungsvertrag | (das. 1879) |
16.159 | Versicherung | Falk | Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen | (Hamb. 1885) |
16.159 | Versicherung | Herrmann | Theorie der V. | (2. Aufl., Graz 1869) |
16.159 | Versicherung | Labauve | Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts im Versicherungswesen | (Oldenb. 1880) |
16.159 | Versicherung | Masius | Darstellung des gesamten Versicherungswesens | (Leipz. 1857) |
16.159 | Versicherung | Gallus | Grundlagen des gesamten Versicherungswesens | (Leipz. 1874) |
16.159 | Versicherung | Lemcke | Katechismus des Versicherungswesens | (2. Aufl., das. 1887) |
51.825 | Arbeitslosigkeitsversicherung | . | Die Versicherung der Arbeiter gegen Arbeitslosigkeit | (Basel 1895) |
16.159 | Versicherung | Wittstein | Das mathematische Risiko der Versicherungsgesellschaften | (Hannov. 1885) |
16.159 | Versicherung | Bödiker | Die Gewerbe- und Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reichs | (Berl. 1886) |
16.159 | Versicherung | Wallmanns | "Deutscher Versicherungskalender" | (das., seit 1870) |
16.159 | Versicherung | Ehrenzweigs | "Assekuranz-Jahrbuch" | (Wien, seit 1880) |
16.159 | Versicherung | Elsners | "Assekuranzalmanach" | (das., seit 1867) |
16.159 | Versicherung | Neumanns | "Jahrbuch für das deutsche Versicherungswesen" | (Berl.) |
8.567 | Hirsch | "Der Staat und die Versicherung" | (das. 1881) | |
32.90 | Auferstehung Christi | Eph. 1, 22. c. 4, 15. c. 5, 23. Col. 1, 18. II) als der Erstling, 1 Cor. 15, 20. 16. Die Erstlinge waren ein gewisses Zeichen der bevorstehenden Ernte; 3 Mos. 23, 10. also ist Christi Auferstehung die Versicherung der Auferstehung der Todten. III) |
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