Wahlkapitu
lation,
im ehemaligen
Deutschen
Reich die
Bedingungen, die einem römisch-deutschen
Kaiser (zum erstenmal
Karl
V. 1519) bei seiner
Wahl von den
Kurfürsten vorgelegt wurden, und die er vor seinem Regierungsantritt
beschwören mußte. Der
Westfälische
Friede (1648) verhieß eine beständige Wahlkapitu
lation (capitulatio perpetua), die aber nie zu stande
kam. Es wurde daher für jeden
Kaiser immer eine kaiserliche Wahlkapitu
lation (capitulatio caesarea) entworfen, in welcher die einzelnen
Pflichten des
Kaisers speziell aufgeführt und die dem
Kaiser vorbehaltenen
Rechte
(Reservatrechte) mehr und
mehr beschnitten wurden. Dabei kam ein
Entwurf einer Wahlkapitu
lation zur Verwendung, welcher 1711 aufgestellt worden war, und der seitdem
bis zur
Wahl
Franz' II. 1792 benutzt wurde. Jedem
Kurfürsten wurde ein
Exemplar der Wahlkapitu
lation untersiegelt und unterschrieben zugestellt,
wogegen diese dem
Kaiser eine
Urkunde über die erfolgte
Wahl gaben.