Vorsitzender
,
Präsident,
Direktor, derjenige, welcher die
Geschäfte eines Kollegiums, einer
Behörde, einer Versammlung
und die Verhandlungen leitet; im Fall der Verhinderung wird er durch einen Vicepräsidenten (stellvertretenden
Vorsitzender
) oder das älteste Mitglied des Kollegiums vertreten. Der Vorsitzender hat die Sitzungen anzuberaumen,
die
Abstimmung zu veranlassen (bisweilen steht ihm bei Stimmengleichheit eine Decisivstimme [s. d.]
zu); er hat ferner die
Beschlüsse zu verkündigen und deren Ausführungen zu veranlassen; oft hat er
eine durch Gesetz oder Geschäftsordnung beschränkte Disciplinargewalt, mindestens in Form einer Ermahnung, bisweilen auch
das
Recht der Entziehung des Wortes, der Verhängung des Ordnungsrufs und einer Ordnungsstrafe.
Der Vorsitzender
eines
Kollegialgerichts hat insbesondere bei der mündlichen Verhandlung in Civilsachen und bei der Hauptverhandlung
in Strafsachen die Handhabung der
Sitzungspolizei (s. d.). Nach österr. und deutschen Gesetzen hat derselbe
indes nicht die in der franz. Gesetzgebung ihm persönlich beigelegte Diskretionäre Gewalt
(s. d.), sondern ist im Fall des
Widerspruchs der Regel nach verpflichtet, den Beschluß des Kollegiums einzuholen.
Über Leitung
der
Beratung und
Abstimmung s.
Beratung. Der Vorsitzender
hat eine besondere Thätigkeit beim Schwurgericht (s. d.)
zu entfalten. Er hat weiter die Verhandlung vorzubereiten, in Civilprozessen oft auch nach dem
Urteil noch
Anordnungen zu treffen
(s. Zwangsvollstreckung). Zur Sicherung unparteiischer Rechtspflege werden die Vorsitzender
und
deren
Vertreter gewöhnlich im voraus bestellt (s.
Besetzung des Gerichts).