(engl., spr. böddschet oder wie franz.
büddscheh),
eigentlich ein »Beutel«,
[* 3] eine »Tasche«, dann das zur Aufbewahrung von Staatsrechnungen bestimmte
Portefeuille; in England insbesondere das Verzeichnis der zu den Staatsausgaben eines bestimmten Jahrs nötigen Auflagen oder
Taxen, welches der Finanzminister jährlich dem Haus der Gemeinen zur Bewilligung vorlegt; im allgemeinen endlich jeder Anschlag
eines Jahresbedarfs für Finanzverwaltungen, der einer (namentlich konstitutionellen) Behörde vorgelegt
oder vom Staat gemacht wird, in welchem Sinn das Wort aus dem Englischen in
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andre europäische Sprachen übergegangen ist und besonders im konstitutionellen StaatsrechtAufnahme gefunden hat. Das Staatsbudget
(Staatsgrundetat, Hauptfinanzetat, Staatshaushaltsetat, Finanzplan) ist die Darstellung und der Voranschlag der Ausgaben und
Einnahmen für den ganzen Staat in einer bestimmten Periode. Es zerfällt daher in Einnahmebudget und Ausgabebudget. Jede dieser
beiden Abteilungen stuft sich ab in Haupt- und in Spezialetats. Letztere sind die detaillierten Spezialvoranschläge
für die Elementarverwaltungen (Bergamt, Zollbüreau, Lehranstalt etc.). Die einzelnen Posten derselben werden summarisch
in Hauptrubriken als Hauptetats der einzelnen Hauptzweige der Verwaltung (für das gesamte Domänenwesen, die indirekten Steuern
etc.) oder von Verwaltungsbezirken (Provinzen, Kreise)
[* 5] zusammengefaßt.
Das Einnahmebudget enthält die Angabe aller vorhandenen Einnahmequellen und ihres wahrscheinlichen Ertrags
sowie den Vorschlag der Mittel, durch welche das etwa noch Fehlende gedeckt werden soll. Das Ausgabebudget dagegen gibt den
wahrscheinlichen Bedarf des Staats an nach seinen einzelnen Rubriken, den Kapiteln des Budgets. Der Zweck des Budgets, Erzielung
dauernder Ordnung und zureichender Kontrolle im Staatshaushalt, läßt sich nur durch Aufstellung eines Bruttobudgets,
d. h. eines solchen Budgets erreichen, in welchem die gesamten Einnahmen und Ausgaben und nicht bloß Nettoeinnahmen und Nettoausgaben,
wie in dem sogen. Nettobudget, nachgewiesen werden; keine Einnahme darf wegen einer Disposition, die ihren Ertrag vorwegnimmt,
keine Ausgabe deswegen, weil sie durch eine solche Vorwegnahme gedeckt ist, im B. unberücksichtigt bleiben.
Die gewissen und bestimmten Etatsposten sind genau nach Menge und Art und nach der Zeit des Eingangs, bez. der Ausgabe, die
unbestimmten nach Sätzen zu veranschlagen, die sich nach Gründen der Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit annähern. Im Interesse
einer leichten Übersicht und Kontrolle sind Ordinarium und Extraordinarium, ebenso auch Personal- und Sachaufwand
voneinander getrennt zu halten. Die Initiative zur Aufstellung des Budgets geht naturgemäß von der Regierung aus, indem zunächst
für die einzelnen Verwaltungsstellen, dann für die Hauptverwaltungszweige der ordentliche und außerordentliche Bedarf ermittelt
und hierauf die zur Deckung desselben erforderliche Einnahme in den Voranschlag ausgenommen wird.
Ist auch die Entwerfung des Einnahmebudgets im wesentlichen Sache des Finanzministeriums, die der einzelnen Ausgabeetats Ausgabe
derjenigen Ministerien, in deren Ressort die Verwendung des betreffenden Ausgabetitels gehört, so kann doch der ganze Budgetentwurf
im Interesse einer einheitlich geordneten Staatswirtschaft nur vom gesamten Staatsministerium festgestellt
werden. Bei repräsentativer Verfassung ist die Mitwirkung der Volksvertretung vorzugsweise eine negative, indem sie sich auf
Prüfung des vorgelegten Entwurfs, Bewilligung der erforderlichen Mittel, Kontrolle der richtigen Verwendung für die genehmigten
Zwecke, der gestatteten Transferierungen und Etatsüberschreitungen beschränkt.
Doch können auch wohl von der VolksvertretungAnträge auf Aufnahme neuer Etatsposten, bez. Erhöhung von
solchen gestellt werden. In Staaten mit dem Zweikammersystem ist die Zweite Kammer allein zu Streichungen und Abänderungen
berechtigt, während die Erste Kammer nur das Budget im ganzen, wie es aus der Beratung des Abgeordnetenhauses hervorgeht, bewilligen
oder ablehnen kann. Das parlamentarische Budgetrecht hat nur dann eine Bedeutung, wenn es sich auf Bewilligung
und Kontrolle der einzelnen Budgetposten erstreckt.
Dasselbe kann jedoch illusorisch werden, wenn die Regierung nach Belieben Übertragungen vornehmen kann. So wurden in Frankreich
in der Zeit von 1852 bis 1862 vom GesetzgebendenKörper nur die Gesamtausgaben für die einzelnen Ministerien verwilligt,
während der Kaiser die Verteilung auf die besondern Titel und Übertragungen (virements) der Überschüsse
eines Postens auf einen andern verfügte. 1871 wurden diese Virements, ein Deckmantel der Willkür und des Unterschleifs, gesetzlich
verboten.
Der Zeitraum der Gültigkeit des Budgets heißt Finanzperiode, welche in den meisten großen Staaten 1 Jahr, in verschiedenen
deutschen Ländern 2-3 Jahre (in Bayern
[* 6] früher 6 Jahre) umfaßt. Zu unterscheiden von derselben ist die
Rechnungsperiode, d. h. die Zeit, nach deren Verlauf der formelle Abschluß der Rechnungen zum Zweck der Prüfung und Kontrolle
ausgeführt wird. In einigen Ländern (z. B. Preußen)
[* 7] können auch nach Ablauf
[* 8] einer Finanzperiode die einmal bewilligten Einnahmen
weitererhoben werden, bis ein Gesetz sie ändert, während in andern auch die Forterhebung ausdrücklich
wieder bewilligt werden muß.
Der Unzulänglichkeit des Budgets sollte nicht, wie oft empfohlen, durch niedrige Veranschlagung der Einnahmen und hohe Bemessung
der Ausgaben, sondern durch möglichst gute Veranschlagung, dann durch zweckentsprechende Bestimmungen über Hilfsvorräte
(supplementäre und außerordentliche Kredite in Frankreich), über zulässige Transferierungen und durch
Nachtragsetats begegnet werden. Im übrigen sind Etatsüberschreitungen in den festgesetzten Titeln nachträglich von der Kammer
zu genehmigen.
Die für die feststehenden Staatsausgaben erforderlichen Ausgaben kehren längere Zeit alljährlich in gleicher Höhe wieder.
Man hat empfohlen, dieselben als stabiles Budget auszuscheiden, den Rest als wandelbares Budget der
jährlichen Bewilligung zu unterwerfen, das stabile aber periodisch (wie in den Niederlanden seit 1815, im DeutschenReich der
Militäretat) oder dauernd (wie in England die Ausgaben für die Staatsschuld, Gerichtshöfe, Zivilliste etc.) festzusetzen.
Vgl. v. Czörnig, Das österreichische Budget im Vergleich mit jenen der vorzüglichsten andern europäischen
Staaten (I.-3. Aufl., Wien
[* 9] 1863, 2 Bde.);
Darstellung der Einrichtungen über Budget, Staatsrechnung und Kontrolle in Österreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Frankreich und Belgien
"Materiale zu Studien über das österr. Budget", 1879 eine Broschüre gegen die moderne Wirtschaftstheorie u. d. T. "1868-77. Das Jahrzehnt des ersten Ausgleichs"