Veräußerung
(lat. Alienatio), das Übertragen oder Aufgeben eines Rechts.
Die Befugnis zur Veräußerung
liegt in der
Regel in
dem fraglichen
Recht selbst;
sie kann aber teils durch dessen besondere
Natur, teils durch besondere gesetzliche oder auf
Vertrag
oder letztwilliger
Verfügung oder richterlicher
Verfügung beruhende Beschränkung ausgeschlossen sein (Veräußerun
gsverbote).
Übrigens liegt auch in der Verpfändung einer
Sache oder in der Belastung derselben mit einer
Dienstbarkeit eine Veräußerung
, während
im engern (gewöhnlichen)
Sinn Veräußerung
s. v. w. Verkauf ist.