Urkunde
(Instrumentum, Documentum), im weitesten
Sinn jeder äußere Gegenstand, durch den eine
Thatsache bewiesen werden
soll, also auch
Zeugen und
Sachverständige; in engerer Bedeutung ein lebloser Gegenstand, dessen
Beschaffenheit die Einwirkung
menschlicher Thätigkeit erkennen und daraus auf diese Thätigkeit selbst schließen läßt. Hiernach gehören nicht nur
schriftliche und gedruckte
Aufsätze, von denen man das
Wort Urkunde
im engsten
Sinn gebraucht, sondern auch Grenzzeichen,
Denkmäler,
Münzen,
[* 2]
Bilder, alte
Inschriften etc. zu den Urkunden.
Man teilt die Urkunden
ein in öffentliche (actes authentiques) und Privaturkunden. Unter den öffentlichen Urkunden (instrumenta
publica) sind solche Urkunden
zu verstehen, die von einem
Gericht oder einer andern Staatsbehörde oder sonst von einer mit
öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen
Person, z. B. einem
Notar,
Gerichtsvollzieher, Zivilstandesbeamten
oder
Pfarrer, in ihrer Amtsfunktion errichtet sind. Privaturkunden
(instrumenta privata, actes sous seing privé) sind diejenigen,
welche bloß von
Privatpersonen ausgestellt sind.
Ferner teilt man die Urkunden
ein in Originalurkunden
(Urschriften)
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und Kopien (Abschriften) und in archivarische und nicht archivarische Urkunden.
Unter den archivarischen versteht man Urkunden,
welche im Archiv einer öffentlichen Behörde aufbewahrt sind, und welchen das sogen. Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den
Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche
Urkunden
die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt, bis das Gegenteil
vom Beweisgegner dargethan ist.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 402) kann jedoch das Gericht, wenn es die Echtheit einer öffentlichen Urkunde
für zweifelhaft
hält, von Amts wegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde
errichtet sein soll, zur Erklärung
über deren Echtheit veranlassen. Privaturkunden
haben nur dann die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der
Namensunterschrift feststeht, oder wenn das unter der Urkunde
befindliche Handzeichen eines des Schreibens unkundigen Ausstellers
gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (s. Unterschrift).
Öffentliche Urkunden
liefern den vollen Beweis des darin beurkundeten
Vorganges; Privaturkunden begründen,
insofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
sind, nur dafür vollen Beweis, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit
einer nicht anerkannten Privaturkunde
ist vom Beweisführer (durch Eidesantrag, Zeugen, Urkunden
, auch
durch Schriftvergleichung, s. d.) zu beweisen.
Befindet sich eine Beweisurkunde
in den Händen des Prozeßgegners, so kann der Beweisführer von diesem die Edition (s. d.)
der Urkunde
verlangen.
Vgl. Deutsche [* 4] Zivilprozeßordnung, § 380-409, 555-567, 702. Aus einer Urkunde, welche von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar amtlich aufgenommen ist, kann nach der Zivilprozeßordnung (§ 702) die sofortige Zwangsvollstreckung stattfinden, wofern sich der Schuldner in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat.
Auch können derartige Ansprüche bei sofortigem urkundlichen Beweis im Urkundenprozeß (s. d.) geltend gemacht werden. - Über Urkundenlehre s. d.