(Subditus), jeder, welcher einer
Staatsgewalt unterworfen ist. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes
persönliches
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Rechtsverhältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit des Unterthanen (subditus personalis), oder ein nur vorübergehendes
Verhältnis, indem auch Fremde als Unterthanen (subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im Staat weilen, diejenigen
ausgenommen, welchen nach völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt, z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthanenschaft
lediglich auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die UnterthanenLandsassen (subditi reales, Forensen),
wenn sie nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland wohnen.
Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke betreffen oder
ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber
unter Unterthanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige, Volksgenossen,
Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die Unterthanenschaft in diesem
Sinn ist gleichbedeutend mit Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch vollberechtigten Unterthanen
werden Staatsbürger (s. d.) genannt.
(lat. subditus), ursprünglich der Schutzpflichtige, welchem das Recht und der Rechtsschutz weder durch seine
eigene Machtstellung noch durch die Mitgliedschaft in einem selbstherrlichen Gemeinwesen, sondern von einer bevorzugten Körperschaft
oder einem sonstigen Oberherrn gegen
das Bekenntnis der Abhängigkeit gewährt wird. So waren die Schutzverwandten (metoikoi)
in Athen,
[* 3] die Bundesgenossen im röm. Freistaate, die Laten oder Liten der deutschen Vorzeit des Vollbürgertums,
und die Gutsunterthänigkeit lieferte ebenfalls ein bis in neuere Zeiten heranreichendes Beispiel des gleichen Verhältnisses.
Nach der Ausbildung der Landeshoheit wurden überhaupt diejenigen, welche in ein fürstl. Territorium gehörten, als dem Landesherrn
befohlene Schulpflichtige angesehen. Die danach aufkommenden Staatstheorien erkannten in der Unterthanenschaft
ein notwendiges Ergebnis der Souveränität, da man dem wirklichen Staatsoberhaupte gegenüber nur sein und sich auch während
des Aufenthalts in einem fremden Staatsgebiete zu einer «temporären Unterthanenschaft» verstehen müsse.
Bloß die diplomat. Vertreter eines andern Staates behaupten, kraft ihrer Anerkennung als solche, das Vorrecht der
Exterritorialität (s. d.). Neuerdings wird die Stellung der Staatsangehörigen zur obersten Gewalt weniger aus ihrer Unterthänigkeit
als aus dem Gesichtspunkte des Staatsbürgertums beurteilt, das nicht bloß die pflichtmäßige, sondern auch die berechtigende
Seite des Verhältnisses hervorhebt. Die Erbunterthänigkeit war ein Überrest der Leibeigenschaft (s. d.), der die davon
Betroffenen wenigstens an dem eigenmächtigen Verlassen des Gutsgebietes hinderte und sie außerdem zu
örtlich verschiedenen Abhängigkeitsbezeigungen verpflichtete.
und kamen der Sage nach im 13. Jahrh. aus dem Wallis nach D., durch einen Freiherrn von Vatz, denen damals das ganze Land Unterthan war. D. bildet bis 1848 eins der 26 Hochgerichte Bündens. – 2) Davos-Platz oder St. Johann am Platz, Hauptort der Landschaft und des Th (50,1 km, Teil der Scalettab
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