Untersuchu
ngshaft
(Untersuchu
ngsarrest),
Verhaftung des einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung
der
Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung
zu sichern. Im
Gegensatz zur Strafhaft ist der
Zweck der Untersuchu
ngshaft ein vorbereitender,
die
Vollstreckung des künftigen
Strafurteils sichernder. Die ist ein
Eingriff in die persönliche
Freiheit
lediglich
aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen
der Untersuchu
ngshaft genau festzusetzen, um ein willkürliches Verhängen der Untersuchungshaft
möglichst
zu vermeiden (s.
Haft).
Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die Untersuchu
ngshaft darf nicht
den
Charakter einer
Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen
des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in Untersuchungshaft.
Genommene,
soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahrt werden. Mit Zustimmung des Verhafteten
kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden.
Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Haft oder zur Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden.
Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner
Person, namentlich zur
Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch
gemacht oder vorbereitet hat. Bei der
Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der
nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige Untersuchungshaft
thatsächlich ein
Mehr an
Strafe, und ebendeshalb entspricht es
der
Billigkeit, die erlittene Untersuchungshaft
auf die erkannte
Strafe in
Anrechnung zu bringen.
Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene Untersuchungshaft
bei
Fällung des
Urteils auf die erkannte
Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die
zu vollstreckende
Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand,
nachdem er auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte
Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem
die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine
Erklärung abgegeben.
Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die Untersuchungshaft
anzurechnen, welche der zu einer
Freiheitsstrafe Verurteilte seit der
Verkündigung des
Urteils erster
Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der
Strafe durch
von dem
Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung
auch dann statt, wenn ein zu gunsten des Verurteilten ergriffenes
Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für
den durch eine Untersuchungshaft
betroffenen, nachträglich aber freigesprochenen Angeschuldigten wird neuerdings
vielfach die Gewährung einer
Entschädigung als ein
Gebot der
Billigkeit bezeichnet (s.
Unschuldig Angeklagte und unschuldig
Verurteilte).
Vgl. Deutsche [* 2] Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische, § 184 ff.