die Versicherung eines den «zeitigen gemeinen»
Wert des versicherten Gegenstandes übersteigenden Interesses. Die Gesetzbücher aller Kulturstaaten haben übereinstimmend
den Grundsatz aufgestellt, daß Zweck der Schaden- oder Sachversicherung, bei der das Interesse des Versicherungsnehmers
an Erhaltung des Versicherungsgegenstandes in Geld bestimmt, schätzbar ist oder durch Übereinkunft der Parteien festgesetzt
werden kann, immer nur Ersatz des eintretenden Schadens, niemals eine Bereicherung des Versicherten sein
soll und verbieten demgemäß die insbesondere bei
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der Feuerversicherung. Hier müssen daher Sachen, die einen gemeinen Wert nicht haben, z. B.
Kunstgegenstände, einzeln deklariert werden, Zur Verhütung der hat in vielen Gebieten die Ortspolizeibehörde die Angemessenheit
der Versicherung zu prüfen und diese nötigenfalls zu reduzieren. Wissentliche wird mit einer ihrem Betrage gleichkommenden
Geldstrafe geahndet, die verdoppelt wird, wenn die U. erst nach stattgehabtem Brande entdeckt wird. Sie
wird vermutet, wenn der wirkliche Wert um einen gewissen Satz (bei Warenlagern 30 Proz. u. s. w.) überschritten ist.
Auch auf fahrlässiger steht Geldbuße. Bei der Seeversicherung ist es gestattet, die Versicherung auf den «vollen
Wert» der versicherten Sache abzuschließen. Die Versicherung des Imaginären Gewinns (s. d.)
gilt hier nicht als
Doppelversicherung (nicht zu verwechseln mit Mitversicherung, d. i. Beteiligung mehrerer Versicherer auf eine Police mit ganz
genau bestimmten Summen, in deren Verhältnis der Schaden verteilt wird) ist Versicherung desselben Gegenstandes gegen denselben
Schaden bei verschiedenen Versicherern und rechtsunwirksam, soweit sie bezweckt, daß der Versicherte
denselben Schaden mehrfach vergütet erhalten soll; dagegen zulässig, wenn die verschiedenen Versicherungen sich auf verschiedene
Gefahren beziehen, wenn z. B. dieselbe Sache für verschiedene Zeiten oder Orte versichert wird, ferner: wenn die zweite Versicherung
ausdrücklich nur für den Fall genommen wird, daß der erste Versicherer zahlungsunfähig wird, oder
der erste Vertrag nicht zu Recht besteht;
dann: wenn dem zweiten Versicherer gleichzeitig die Rechte aus dem ersten Vertrage,
der dann den Charakter einer Rückversicherung annimmt, übertragen werden, oder wenn gleichzeitig mit dem neuen Vertragsschluß
der frühere Versicherer durch Verzichtserklärung seiner Verpflichtung entlassen wird.
Nach Gemeinem Recht ist
laut eines Plenarentscheids des Reichsgerichts (Entscheidungen, Bd. 1,, Nr.
47) die Doppelversicherung, auch bei der Feuerversicherung, nicht verboten. Sie hat die Wirkung, daß die zwei Versicherer
Solidarschuldner werden. Dadurch wird die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nicht berührt, die gewöhnlich in den
Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Anzeige zu machen, ob er bereits eine Versicherung genommen hat.
Für die Seeversicherung enthält das Deutsche
[* 4] Handelsgesetzbuch Art. 792 fg., für Preußen
[* 5] das Allg. Landr. II, 8, §§. 2000 fg.
und das Gesetz vom besondere Bestimmungen.