das
Recht, wonach
Früchte, die von einem
Baume oder
Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, als
Früchte dieses Grundstücks gelten, so daß sie also Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücke werden
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 911).
Nach preuß.
Recht darf der Nachbar sogar auch die
Früchte von den überhängenden Zweigen
von seiner Seite aus brechen
(Überhangsrecht; Landr. I, 9, §. 289).