Termin
(lat.), im allgemeinen jeder rechtlich bedeutsame Zeitpunkt, Zeitgrenze, Frist,
Verfallzeit. So spricht man namentlich im
Handel von
Zahlungs-, Wechsel-, Lieferterminen
,
Termingeschäften (s. d.) u. s. w.
Im Prozesse ist Termin
(Tagfahrt; in der Österr. Civilprozeßordn. ߧ. 130 fg.
Tagsatzung) die bestimmte
Zeit
(Tag und
Stunde) der Gerichtsverhandlung. Die Bestimmung derselben ist Sache des Gerichts. Nach
Deutscher Civilprozeßordn.
§§. 196,197, 205, 206 gilt für Termin
im allgemeinen folgendes.
Die Termin
werden an Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Augenscheinseinnahme an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer
am Erscheinen vor Gericht behinderten
Person oder eine sonstige an Gerichtsstelle nicht vornehmbare Handlung
erforderlich ist. Landesherren, Mitglieder ihrer Familien und Mitglieder der fürstl. hohenzollernschen Familie sind nicht
verpflichtet, persönlich an Gerichtsstelle zu erscheinen. Der Termin
beginnt mit Aufruf der Sache; er ist von einer
Partei versäumt, wenn sie bis zum
Schluß desselben nicht verhandelt oder bei Prozeßhandlungen, für
welche die Beiziehung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben ist, ohne solchen erscheint (besonders Österr. Civilprozeßordn.
§. 133). Ein Termin
kann nach
Deutscher, aber nicht nach Österr. Civilprozeßordnung (S. 134) durch Parteivereinbarung aufgehoben
werden.
Bei Aufhebung ruht das
Verfahren, bis eine Partei von neuem den
Gegner ladet. Ebenso ruht es nach deutschem
Recht, wenn in einem Termin
zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht erscheinen. Selbstverständlich kann
Verlegung oder Vertagung eines Termin
durch das Gericht auf
Antrag, wie von
Amts wegen erfolgen, ersteres nach den Bestimmungen
über Fristverlängerung. S. auch Frist, Ladung, Versäumnis. Das Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzbuch enthält
Bestimmungen über in §§. 186-193.