Gegen Übervorteilungen der
Käufer beweglicher Sachen bei Verabredungen von Teilzahlung wenden
sich das deutsche Reichsgesetz vom über
Abzahlungsgeschäfte (s. d.) und das österreichische vom über
Rentengeschäfte.
Nur das deutsche Gesetz verbietet den Verkauf von Lotterielosen und
Inhaberpapieren mit
Prämien oder
Bezugs- oder
Anteilscheinen auf solche gegen Teilzahlung völlig.
Auch ist durch deutsches Reichsgesetz vom Hausierhandel
gegen Teilzahlung eingeschränkt.
(Stückzahlung, Teilzahlung, Solutioparticularis), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete
Zahlung. Jede Zahlung, d. h. Leistung dessen, was aus einer Obligation geschuldet wird, hat so zu geschehen,
daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird; die Erfüllung, wenn sie nicht auf eine Reihe successiver Leistungen
geht, muß als Eine ungeteilte Handlung bewirkt werden. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise Zahlung
vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel
ist für das Wechselrecht begründet. Im Wechselverkehr kann eine von dem Inhaber eines Wechsels nicht zurückgewiesen werden,
auch wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.