(Wort arab. Ursprungs), ein Verzeichnis der Preissätze für bestimmte
Lieferungen und Leistungen und zwar namentlich auch solche öffentlich-rechtlicher Art, wie z. B.
der Zollsätze für aus dem
Auslande eingeführte zollpflichtige Waren (Zolltarif, s. d.);
der
Steuersätze für Gegenstände,
die einer
Verbrauchs- oder Verkehrssteuer unterliegen (Steuertarif, Stempeltarif u. s. w.);
der Vergütungssätze für Versendung
von
Briefen und Waren mit der Post (Posttarif, Portotarif);
für den
Transport auf Eisenbahnen (Eisenbahntarif)
oder Schiffen (Schiffstarif), möge es sich hierbei um den
Transport von
Personen (Personentarif), oder von
Reisegepäck
(Gepäcktarif),
oder von
Gütern des Warenverkehrs (Gütertarif) handeln (s. Eisenbahntarife);
ferner der Preissätze, zu denen fremde Münzen
[* 2] an öffentlichen
Kassen oder bei
Banken angenommen werden (Münztarif);
der zwischenArbeitgebern und
Arbeitnehmern
vereinbarten Löhne (Lohntarif) u. s. w.
Tarifieren heißt die
Sätze bestimmen, welche im einzelnen Falle nach dem in Anwendung
zu kommen haben.