bei beratenden und beschließenden Versammlungen das Verzeichnis und die Reihenfolge der zur Beratung
kommenden Gegenstände, welche für die jeweiligen
Sitzungen im voraus auf- und festzustellen sind;
daher
heißt zur Tagesordnung übergehen s. v. w. auf einen
Antrag etc. nicht weiter eingehen.
Geschieht dies unter der Angabe von
Gründen,
so spricht man von einer motivierten Tagesordnung, welche als eine mildere Form der
Ablehnung eines
Antrags gilt.
bei parlamentarischen und andern beratenden und beschließenden Versammlungen (z. B.
Generalversammlungen von Aktiengesellschaften) die Zusammenstellung und Aufeinanderfolge der Gegenstände, welche in einer
bestimmten Sitzung von der Versammlung zu erledigen sind. Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen,
dürfen in der Regel nur unter bestimmten Bedingungen als dringliche zur Debatte kommen. Dagegen kann die
Versammlung auf der Tagesordnung stehende Sachen von derselben absetzen.
Wird in einer Versammlung bei der Debatte über einen Gegenstand der Antrag gestellt und angenommen, über denselben zur Tagesordnung überzugehen,
so bedeutet dies, daß die Versammlung sich mit dem Gegenstande nicht befassen, die vorliegenden Anträge nicht erörtern
will oder auch sie förmlich ablehnt. Wird in dem Votum der Versammlung der Grund angegeben, weshalb dieselbe
bezüglich des Gegenstandes zur Tagesordnung übergeht, so nennt man dies eine motivierte Tagesordnung. Daß Regierungsvorlagen gegenüber Übergang
zur Tagesordnung unzulässig ist, folgt aus dem monarchischen Princip, ist übrigens in Preußen
[* 3] und im DeutschenReiche
noch ausdrücklich durch die Geschäftsordnung bestimmt.