Steckbrief
,
ein auf
Grund eines Haftbefehls vom
Richter oder der
Staatsanwaltschaft zur Habhaftwerdung einer flüchtigen
oder sich verborgen haltenden
Person an andere
Behörden, die Gendarmerie und sonstige Polizeiorgane gerichtetes offenes Ersuchen,
die fragliche
Person festzunehmen und entweder einzuliefern oder behufs deren Abholung Nachricht zu geben. Nach
§. 131 der
Deutschen Strafprozeßordnung vom ist ohne vorgängigen Haftbefehl eine steckbrief
liche Verfolgung
nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnis entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. In diesem
Falle sind auch Polizeibehörden zur Erlassung eines S. befugt.
Die steckbrieflich
zu verfolgende
Person ist demnach entweder eines
Verbrechens oder
Vergehens beschuldigt,
oder sie hat sich der bereits wider sie in Anwendung gebrachten Haft durch die Flucht entzogen, oder sie hat zum
Antritt einer
Strafe sich nicht gestellt (§. 489). Ist jemand auf
Grund eines S. ergriffen und kann er nicht spätestens am folgenden
Tage
vor den zuständigen
Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen sofort dem nächsten
Amtsrichter
vorzuführen, welcher ihn spätestens am
Tage nach der
Ergreifung zu vernehmen und, falls er nachweist, daß er nicht die verfolgte
Person oder daß die Verfolgung wieder aufgehoben sei, freizulassen hat (§. 132). Nach §. 416 der
Österr.
Strafprozeßordnung dürfen S. und zwar der Regel nach von den Ratskammern (s. d.), in dringenden Fällen vom Untersuchungsrichter, nur erlassen werden, wenn der Flüchtige eines Verbrechens dringend verdächtig oder aus der wegen eines solchen verhängten Untersuchungs- oder Strafhaft entwichen ist. Ein S. muß eine genaue Beschreibung der verfolgten Persönlichkeit (Signalement) enthalten und wird gewöhnlich in öffentlichen Blättern abgedruckt, zuweilen auch in einzelnen Exemplaren an die Behörden versendet. (S. auch Strafregister.)