Statut
(lat.), in weiterm
Sinne jede geltende Rechtsnorm. So spricht man von Kollision (s. d.) der
S., und läßt entscheiden die Statua personalia, realia oder mixta (s. örtliche Kollision
der Gesetze oder Statuten
). In engerm
Sinne das partikulare
Recht im Gegensatz zum Gemeinen
Recht, deshalb
statut
arischer Erbteil (portio statuaria) das, was nach partikularem
Erbrecht oder ehelichem Güterrecht der überlebende
Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen oder aus der gemeinsamen
Masse erhält. In einem noch engern
Sinne das
Recht eines
kleinern
Bezirks, einer
Provinz, einer Stadt (s.
Stadtrechte), eines Dorfes. Im engsten
Sinne das
Recht, welches
für einen kleinen
Kreis
[* 2] kraft der
Autonomie (s. d.) gegeben wird; so die Familienstatuten
des hohen
Adels, die S. einer Korporation,
Gemeinde,
Berufsgenossenschaft,
Innung. Werden diese in verbindlicher
Weise auch für die Rechtsverhältnisse, in welche die
Korporation zu dritten
Personen tritt, erlassen, was gewöhnlich nur mit Genehmigung der gesetzgebenden
Gewalten oder wenigstens des Staatsoberhaupts erfolgen kann, so bezeichnet man sie als
Statuta legalia. Sonst heißen sie
Statuta conventionalia, weil sie wie ein
Vertrag zu stande kommen, wenn schon sie regelmäßig durch Stimmenmehrheit geändert
werden können.