Spedition
(ital. Spedizione, franz. Expedition), Beförderung
von
Waren, die nicht direkt an ihren Bestimmungsort verladen werden; dann überhaupt die Übernahme und
Ausführung von Aufträgen zur Besorgung der Versendung von
Gütern; Spedition
shandel, der gewerbsmäßige Betrieb solcher
Geschäfte. Ein derartiger
Gewerbebetrieb heißt Spedition
sgeschäft; doch wird der letztere
Ausdruck auch für den einzelnen
Vertrag gebraucht, welchen jemand gewerbsmäßig abschließt, um im eignen
Namen
für fremde Rechnung Güterversendung
durch
Frachtführer
(Eisenbahnen, Fuhrleute, Lastboten, Flußschiffer, Fährenbesitzer etc.) oder
Schiffer, d. h. Seeschiffsführer,
ausführen zu lassen.
Wer Spedition
sgeschäfte gewerbsmäßig ausführt, heißt Spediteur (franz. expéditeur,
entrepreneur, commissionnaire
pour le transport). Derselbe haftet für jeden
Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der
Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns bei der Empfangnahme und
Aufbewahrung des
Gutes, bei der
Wahl der
Frachtführer,
Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der
Güter entsteht.
Er hat nötigen Falls die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.
Das französische
Recht läßt ihn sogar unbedingt bis an die
Grenze der »höhern
Gewalt« (s. d.)
haften. Dagegen
hat er eine
Provision (Spedition
sprovision, Speditionsgebühren,
Spesen) sowie die Erstattung dessen zu fordern, was
er an Auslagen
und
Kosten oder überhaupt zum
Zweck der Versendung als notwendig oder nützlich aufgewendet hat. Wegen dieser
Forderungen sowie
wegen der dem Versender auf das
Gut geleisteten
Vorschüsse hat er ein
Pfandrecht an dem
Gut, sofern er dasselbe
noch in seinem Gewahrsam hat oder in der
Lage ist, darüber zu verfügen.
Geht das Speditionsgut
durch die
Hände mehrerer Spediteure (Zwischenspediteure),
um an den auftragsmäßigen Bestimmungsort
zu gelangen, so hat der nachfolgende Spediteur das
Pfandrecht nicht bloß für die bei ihm erwachsenen, sondern auch für
die bei dem vorausgehenden Spediteur bereits entstandenen
Kosten geltend zu machen. Dem letzten Spediteur
(Abrollspediteur)
liegt daher die Geltendmachung des
Pfandrechts im
Interesse aller
Kosten ob, die bei sämtlichen Spediteuren entstanden, welche
mit dem Speditionsgut
befaßt worden sind.
Der Spediteur kann übrigens den
Transport des
Gutes auch selbst übernehmen, selbst ausführen oder durch
seine Angestellten ausführen lassen, wofern ihm dies vertragsmäßig nicht ausdrücklich untersagt ist. Das Spedition
sgeschäft,
welches sonst mit dem
Kommissionsgeschäft (s. d.) verwandt ist, geht alsdann in das Frachtgeschäft
über, und der Spediteur kann neben den Spedition
skosten auch die
Fracht in
Ansatz bringen.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 379 bis 389; Code de commerce, Art. 96-102.