Sonntagsfeier.
Die über die S. in den Einzelstaaten erlassenen Vorschriften sind durch Strafgesetzbuch §. 3661 geschützt. Ursprünglich mehr nur die religiöse Seite beachtend (z. B. bayr. Verordnung vom nehmen diese Polizeiverordnungen neuerdings (bayr. Verordnung vom auch die gesundheitliche Seite in Rücksicht und wenden die Grundsätze der Gewerbeordnung auf nicht der Gewerbeordnung unterliegende Gewerbe (Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, [* 2] Berufsgärtnerei, Berufsfischerei und landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Brennereien, Molkereien)) an. Im allgemeinen enthalten diese Verordnungen das Verbot öffentlich vorgenommener oder öffentliches Ärgernis erregender oder geräuschvoller Arbeiten, ferner das des Offenhaltens offener Verkaufsstellen und des Abhaltens von Getreide- und Viehmärkten, von Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen des Sonntags.
Die Ortspolizeibehörden sind in besondern Fällen zu Dispensation ermächtigt. Außerdem enthalten sie noch Vorschriften über Verbot der Lohnauszahlung, lärmende Zusammenkünfte, Lustbarkeiten und Spiele, Konzerte, sowie zum Schutz des Gottesdienstes gegen jeden störenden Lärm in der Nähe der Kirchen u. s. f. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nach der verschiedenen konfessionellen Zusammensetzung in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt.
Nach der
Deutschen Civilprozeßordn. § 193 sind an
Sonntagen
Termine nur in Notfällen, nach der österreichischen §. 221 überhaupt
nicht abzuhalten, Zustellungen, wenn sie nicht durch die Post erfolgen, nur mit richterlicher Erlaubnis vorzunehmen (§.
171, für
Österreich
[* 3] §. 100).
Handels- oder wechselrechtliche
Verbindlichkeiten brauchen an
Sonntagen nicht
erfüllt zu werden; Post- und Telegraphendienst und Eisenbahngüterverkehr sind beschränkt. - Eine Zusammenstellung aller
vor
Erlaß des
Arbeiterschutzgesetzes in
Deutschland
[* 4] in Kraft
[* 5] gestandener Vorschriften befindet sich in den Drucksachen des
Reichstags, sechste Legislaturperiode, zweite Session 1885/86, Nr. 71; vgl.
ferner die
Artikel
Sonntagsarbeit und Sonntagsfeier
von E. Meier in Holtzendorffs «Rechtslexikon».
(S. auch
Sonntag und
Sonntagsarbeit.)