Sondergut
(Einhands-, Rezeptiziengut), das Vermögen der Ehefrau, welches sie sich zur freien Verfügung vorbehält (s. Güterrecht etc., S. 949).
Sondergut
22 Wörter, 174 Zeichen
Sondergut
(Einhands-, Rezeptiziengut), das Vermögen der Ehefrau, welches sie sich zur freien Verfügung vorbehält (s. Güterrecht etc., S. 949).
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55.796 | Einhandsgut | . B. Preuß. Allg. Landr. II | 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach einer Meinung das Sondergutfreies Eigentum des Gatten, der die Nutzungen für sich bezieht, freie Verfügung über die Substanz behält und damit nicht für die Schulden des andern Gatten haftet; nach einigen Rechten ist jedoch auch hier die Ehefrau |
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