Schmerzensgeld
,
eine Geldentschädigung, die nach manchen deutschen Gesetzgebungen wie nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1325 der Urheber einer Körperverletzung dem Verletzten wegen der damit zugefügten Schmerzen zahlen muß und die ganz unabhängig von der Strafe eintritt. Die Höhe des S. richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den sonstigen Strafabmessungsgründen; der Betrag wird durch richterliches Ermessen bestimmt. (S. Körperverletzung.) Nach dem Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 770 kann im Fall einer schuldhaften Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie im Fall schuldhafter Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen eines andern Schadens als eines Vermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Ein gleicher Anspruch soll einer Frauensperson im Fall einer Notzucht und einiger anderer Fleischesverbrechen zustehen.