Schlußnote
(Schlußschein, Schlußzettel, franz. Bordereau), die von dem Makler den Kontrahenten ausgefertigte Beurkundung eines durch ihn vermittelten Geschäfts, namentlich über den Verkauf von Staatspapieren und sonstigen Effekten, Wechseln u. dgl., über Abschluß von Versicherungen etc. Amtlich bestellte Handelsmakler sind nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 73, 76 ff.) verpflichtet, ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von dem Makler unterzeichnete S. zuzustellen, welche die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren die Gattung und Menge derselben sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthalten muß.
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, muß die S. überdies noch den Parteien zur Mitunterschrift zugestellt und jeder Partei das von der andern unterschriebene Exemplar ausgehändigt werden, ohne daß jedoch die Gültigkeit des Geschäfts von der Unterschrift oder von der Aushändigung und Annahme der S. abhängig wäre. Der Makler hat nur der andern Partei ohne Verzug Anzeige davon zu machen, wenn die Annahme oder Unterschrift der S. verweigert wird.
Nach französischem Handelsrecht wird dagegen für die Beweiskraft der Schlußzettel stets die Unterschrift der Kontrahenten erfordert, während nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Abschluß des Geschäfts von der Aushändigung der S. unabhängig und es in Ansehung des Beweises dem richterlichen Ermessen überlassen ist, nach Erwägung aller Umstände der S. volle Beweiskraft beizulegen oder eine Ergänzung des durch ihn gelieferten Beweises, z. B. durch die eidliche Bestärkung des Handelsmaklers, zu verlangen.
Der
Regel nach liefern die Schlußnoten
, jedoch nur die verpflichteter
Handelsmakler, allerdings vollen
Beweis für den
Abschluß
des
Geschäfts und dessen
Inhalt. Für
Anschaffungs- und Kaufgeschäfte über
Waren, welche börsenmäßig gehandelt
werden, ist durch das deutsche
Reichsgesetz vom in
Verbindung mit der
Börsensteuer (s. d.) allgemein und nicht bloß
für die
Handelsmakler der Schlußnote
nzwang eingeführt. Die S. ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen
Stempelmarken zu versehenden
Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten
bestimmt ist. Die S. muß den
Namen und Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die
Bedingungen des
Geschäfts, insbesondere den
Preis sowie die Zeit der Lieferung, ergeben. Die
Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.