Schiffspro
visionsliste,
die Deklaration, welche nach §. 78 des Deutschen Vereinszollgesetzes vom der Schiffsführer an die Zollbehörde über die an Bord eines aus dem Auslande einkommenden Schiffs befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und andern Vorräte, sowie die Effekten der Schiffsmannschaft und der Schiffsinventarienstücke abzugeben hat. Sie hat den Zweck, diese Gegenstände von der versteuerbaren Ladung abzugrenzen. Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es einer S. nicht.