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Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Deutschen Reichs der Schiffahrtsbetrieb auf den mehrern Bundesstaaten gemeinsamen Wasserstraßen, und ferner nach Art. 4, Ziffer 7, und Art. 54 die Seeschiffahrt in ihrem ganzen Umfange. Hinsichtlich der zahlreichen auf letztere bezüglichen Gesetze und Verordnungen des Reichs s. Seerecht.