Scharfrichter
(Nachrichter), die seit dem Ende des Mittelalters übliche Bezeichnung von Personen, welche die durch Richterspruch verhängte Todesstrafe der Enthauptung von Amts wegen zu vollstrecken haben. Nach dem ältesten germanischen Rechtsgebrauch stand der das Urteil findenden Gemeinde oder dem Kläger mit seinem Anhang die Strafvollstreckung zu. Dann fiel dieselbe in der Regel den Fron- oder Gerichtsboten zu; an manchen Orten aber bestand der seltsame Gebrauch, daß der jüngste Schöffe, selbst mitunter der jüngste Ehemann oder gar der nächste Anverwandte des Verurteilten die Hinrichtung vollziehen mußte.
Nachdem es aber Brauch geworden, die
Exekution besondern Individuen zu
übertragen, machte man einen Unterschied zwischen
S.
und
Henker, indem man jenem die
Vollstreckung der
Enthauptung, als nicht entehrender
Todesstrafe, den
Henkern aber, die gewöhnlich
in den
Diensten des Scharfrichters
standen und ihr
Amt unter dessen
Aufsicht ausübten, die für entehrend geltenden
Arten der
Todesstrafe, wie
Hängen,
Rädern, Vierteilen, Verbrennen etc., sowie die Folterung zuwies.
Wiewohl nun nach den
Reichsgesetzen den S. niemals Unehrlichkeit oder
Anrüchigkeit treffen sollte, trug
er doch in der öffentlichen Meinung gleich den
Henkern und
Abdeckern einen Makel
an sich, von welchem das Scharfrich
tergewerbe,
das sich regelmäßig von dem
Vater auf den Sohn fortzuerben pflegt, noch jetzt nicht ganz frei ist. Das Meisterstück
des Scharfrichters
besteht in der kunstgerechten
Enthauptung eines Verurteilten. Das Scharfrich
terschwert war mit einer geraden,
breiten, zweischneidigen
Klinge versehen, welche vorn breiter als am
Griff war, den man mit zwei
Händen fassen konnte. In neuerer
Zeit werden die
Enthauptungen mit dem
Beil und zwar meistens mit dem
Fallbeil vollzogen (s.
Guillotine).
Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuten (Hamb. 1863).