Rückfall
,
in der
Medizin das Wiedereintreten einer
Krankheit, kann erfolgen, wenn die erste
Krankheit
bereits anscheinend oder wirklich geheilt war
(Recidiv), oder wenn die
Genesung durch neue Schädlichkeiten unterbrochen wird,
so daß die
Krankheit von neuem beginnt
(Rekrudeszenz). Ein eigentlicher Rückfall
kommt vor bei
Rückfalltyphus, bei
Gelenkrheumatismus
und
Herzklappenentzündung, bei
Malaria, bei
Syphilis, höchst selten bei
Masern und
Scharlach, dagegen häufiger
bei
Nesselsucht.
Wenn eine
Person eine und dieselbe
Krankheit zweimal bekommt, ohne ersichtlichen Zusammenhang, so ist dies kein Rückfall.
Eine
Rekrudeszenz
kommt weit häufiger vor, besonders bei
Unterleibstyphus nach Diätfehlern, bei
Lungen- und
Brustfellentzündung nach
Erkältung,
bei
Diphtheritis,
Krupp,
Ruhr und vielen
Krankheiten, in denen die
Heilung unterbrochen wird und mangelhafte
Stellen (loci minoris resistentiae) zurückbleiben, z. B. bei
Blinddarm- und
Bauchfellentzündungen. So gewöhnlich man auch
den Rückfall
bösartiger
Geschwülste als
Recidiv bezeichnet, so gehört er doch streng gegenommen in das Gebiet der
Rekrudeszenz,
und es wird sich vielleicht in Zukunft ergeben, daß auch das eigentliche
Recidiv nur auf einem erneuten
Aufleben schlummernder Krankheitskeime beruht. - Im
Strafrecht ist Rückfall
im weitesten
Sinn die Verübung einer strafbaren
Handlung
von seiten eines bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten. In diesem
Sinn wird gewöhnlich in der Verbrecherstatistik
von Rückfälligen gesprochen, d. h. von Sträflingen, welche früher schon
eine
Strafe verbüßt haben. Rückfall
im
¶
mehr
engern und eigentlichen Sinn liegt dagegen nur dann vor, wenn es dasselbe oder doch ein gleichartiges Verbrechen war, wegen
dessen der Verbrecher bereits bestraft oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird
der Rückfall
als besonderer Strafschärfungsgrund bei dem Verbrechen des Raubes (s. d.) und bei dem diesem gleich
zu bestrafenden Diebstahl sowie bei der Erpressung behandelt, wofern die letztern mit Gewalt oder mit gefährlichen Drohungen
verübt wurden.
Wiederholter ist ein Strafschärfungsgrund bei dem Diebstahl (s. d.), Betrug (s. d.) und bei der Hehlerei (s. d.). Die höhere
Rückfall
sstrafe soll jedoch alsdann nicht eintreten, wenn seit der Verbüßung oder seit dem Erlaß der
letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein Zeitraum von zehn Jahren verflossen ist (sogen. Rückfall
sverjährung).
Im übrigen ist es dem richterlichen Ermessen überlassen, inwieweit die Rückfälligkeit eines Angeklagten als Straferhöhungsgrund
in Berücksichtigung gezogen werden soll. Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt den Rückfall
nur bei dem Diebstahl und
bei einigen Übertretungen als Strafschärfungsgrund, im übrigen ebenfalls nur als Straferhöhungsgrund.
Vgl. Friedländer,
Der Rückfall
(Berl. 1872);
Deutsches Strafgesetzbuch, § 244 f., 250, 252, 255, 261, 264.