Repartitio
nssteuern
(Verteilungssteuern, v. lat. repartire, verteilen) sind solche Steuern, bei denen die Summe festgesetzt (kontingentiert) ist, welche eingebracht werden soll. Diese Summe wird auf die Provinzen, Kreise, [* 3] Gemeinden und endlich auf die Einzelnen nach bestimmten Normen ausgeschlagen (repartiert). Ist die relative Steuerschuldigkeit aller Gebiete oder Personen von vornherein bekannt, so können dieselben bei dieser Repartierung auch gleichmäßig belastet werden, indem der für alle gleiche oder gleichmäßige Steuerfuß nach der Höhe des zu erhebenden Gesamtsteuerbetrags bemessen wird.
Diese Repartitio
nssteuern bieten den Vorteil, daß mit ihrer
Hilfe
Einnahmen und
Ausgaben sich leichter ins
Gleichgewicht
[* 4] setzen lassen, ohne
daß dabei die Belastung eine ungleichmäßige wird. Insbesondere können sie gute
Dienste
[* 5] leisten auf dem Gebiet der
Einkommensteuern,
indem je nach
Bedarf ein geringerer oder höherer Prozentsatz von dem durch die seitherigen
Schätzungen
und Ergebnisse der Steuerverwaltung bekannten
Gesamt- und Einzeleinkommen erhoben wird. Ist dagegen die relative Steuerkraft
oder Steuerpflicht nicht bekannt, so kann auch nicht von vornherein ein allgemein gleicher
Steuerfuß in Anwendung kommen.
Die Belastung wird als Ergebnis der Steuerverteilung keine vollständig gleichmäßige sein. Viele direkte
Steuern gestatten die Repartition
(preußische
Grund- und
Klassensteuer), auch ist sie schon bei solchen
Verbrauchssteuern vorgekommen,
bei welchen die Zahl der zu belastenden Unternehmer nicht groß war und letztere es vorzogen, die auf die einzelnen
Orte aufgeschlagenen
Summen unter sich zu verteilen. Bei den
Zöllen, den meisten Verbrauchs- und
Stempelsteuern ist dagegen
eine gleichmäßige Verteilung einer gegebenen
Summe nicht ausführbar, weil die Zahl der pflichtigen
Objekte nicht bekannt
ist und unberechenbaren Schwankungen unterliegt, oder auch, weil die Veränderungen des
Steuerfußes nachteilig wirken würden.
Hier sind die Quotitätssteuern, d. h. diejenigen am Platz, bei welchen
zunächst der
Steuerfuß (die
Quotität) festgesetzt wird und der gesamte Steuerertrag das von vornherein nicht fest zu bestimmende
Ergebnis ist. Bei normalen volkswirtschaftlichen Zuständen ist es jedoch möglich, auf
Grund seitheriger
Erfahrungen den
Ertrag
der Quotitätssteuern annähernd richtig oder wenigstens für die
Praxis hinreichend genau zu bestimmen.