Rekognoszieren
(lat.), im Rechtswesen die Echtheit einer
Sache oder
Person »anerkennen«; im Kriegswesen ein
Terrain,
und was sich darauf befindet, für einen militärischen
Zweck untersuchen. Diese Rekognoszi
erungen zerfallen nach ihrem
Zweck
in taktische, zur Erkennung des Feindes, in topographische, zur Erforschung des
Terrains, und in statistische,
zur Erkennung der Hilfsmittel, welche ein Landstrich für die Kriegführung darbietet. Die Rekognoszi
erungen werden in der
Regel von einzelnen besonders hiermit beauftragten
Offizieren oder auch von den
Patrouillen der
Vorposten oder der
Vorhut (s.
Sicherheitsdienst) ausgeführt, womöglich vom Feind unbemerkt.
Doch sind oft auch gewaltsame Rekognoszi
erungen notwendig. Man setzt sich bei diesen mit
Gewalt in den
Besitz solcher
Punkte,
von welchen aus man die Gegend und
Stärke,
[* 3]
Stellung und Benehmen des Feindes übersehen und beurteilen kann, muß aber entweder
rechtzeitig vor dem Herannahen feindlicher Verstärkungen sich zurückziehen, oder auf sofortigen Übergang
zum ernsten
Kampf gefaßt sein, um das
Resultat einer solchen Rekognoszi
erung ausbeuten zu können.