Reichsschu
lden.
Das Reichsschu
ldenwesen (s.
Deutschland,
[* 2] S. 840) wird von der preußischen
Verwaltung der
Staatsschulden
verwaltet, welche in dieser
Eigenschaft die Bezeichnung Reichsschu
ldenverwaltung führt. Die obere Leitung steht dem
Reichskanzler
zu. Außerdem ist die Reichsschu
ldenverwaltung unter die
Kontrolle einer
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Reichsschu
ldenkommission gestellt, welche aus dem Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für das Rechnungswesen, zwei Mitgliedern
dieses Ausschusses, ferner aus drei vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und dem Präsidenten des Rechnungshofs des
Deutschen Reichs besteht. Außer der Aufsicht über die Reichsschu
ldenverwaltung führt diese Kommission auch die Aufsicht über
die Verwaltung des Reichskriegsschatzes. Es ist ihr ferner die Kontrolle über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds,
einschließlich des Reichsfestungsbaufonds und des Fonds für den Bau eines Reichstagsgebäudes, übertragen.
Insofern es sich um diese letztgedachte Kontrolle handelt, wird die Kommission durch 5 weitere Mitglieder verstärkt, von welchen
der Bundesrat 2 und der Reichstag 3 erwählt. Endlich liegt der Reichsschu
ldenkommission auch die Kontrolle
über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichsbank ob. Für diese Angelegenheiten tritt
zu den sieben Mitgliedern der Kommission noch ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzu. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des
Ausschusses des Bundesrats für das Rechnungswesen.