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vom Salso, hat (1881) 10017 E., Gewinnung von Schwefel, Steinsalz und Gips [* 3] und Weinbau. R.0F2.1eou8, s. Heringstönig.
Regalien (lat.^ui-H i-6^1ia/d. i. königl. Rechte), früher der technische Ausdruck für die der obersten Gewalt als solcher zukommenden oder vorbehalte- nen Rechte.
Der
Name entstand im Mittelalter innerhalb der unklaren
Auffassung, daß die
fort- bestehende Volksfreiheit seit dem
Aufkommen der königl. Macht mit fest bestimmten Servituten belastet sei, deren Ertrag
den: Regenteneigentum des Herr- schers zuwachse. So ward die pflichtmäßige Befug- nis des Reichsoberhaupts und seiner
Vertreter,
den allgemeinen Rechtszustand (f. Friede) zu bewahren, überwiegend alsNechtstitel zur
Erhebung vonFried- bruchstrafeu, Vannbußen, Gerichtsabgaben, Schutz- und Geleitsgeldern, die
Sorge für
den Verkehr als Gegenleistung für
Zölle,
Brücken-, Markt- und (^tädtegelder angesehen, und selbst die wachsende Einsicht
in das Wesen des
Staates und in die Man- nigfaltigkeit der öffentlichen
Aufgaben stand geraume Zeit fast nur im Dienste
[* 4] der
fiskalischen, nach neuen Einnahmequellen herumspürenden Begehrlichkeit. Hierin ist der Ursprung vieler,
teilweise erst nach Entstehung der Landeshoheit (s. d.) und uicht überall gleichförmig
entwickelter Regatta
zu suchen, namentlich des
Berg-, Forst-, Jagd-,
Fluh- und Salzrcgals, des
Rechts auf herrenlose Sachen.
Sogar das Münz- recht wurde lange nur wegen des Einkommens aus dem Schlagschatz gehandhabt, und wenn auch bei Begründung des neuern Postregals die Rücksicht auf das Gemeinwohl allein entscheidend war, so brachte sich doch in den von manchen Regierungen bean- spruchten Monopolen (s. d.) das rein finanzielle Interesse immer wieder zur Geltung.
Seit der klarern
Auffassung des Staatsbegriffs suchten die Juristen ein richtigeres Verständnis über das Wesen aller dieser
Gerechtsame durch die Unterscheidung zwischen höhern und niedern Regatta
(re^Iia m^oin und ini- noi'ü) zu erzielen.
Jene sind die aus dem Wesen der obersten Gewalt notwendig und unveräußerlich her- vorgehenden
Rechte, nämlich die gesetzgebende,
oberst- richterliche, oberaufsehcnde und vollziehende
Ge- walt, während die übrigen Regatta
als niedere nur eine wirtschaftliche
oder finanzielle Bedeutung haben. Als Regatta
in diesem letztern, engern
Sinne werden wohl auch heute noch genannt, wenn auch mit
Un- recht, der Post- und Telegraphenbetrieb und die Münzprägung.
Dagegen sind die Stellermonopole, wie das Salzmonopol, das Tabaksmonopol, das Branntweinmonopol u. s. w. nur besondere Formen der Erhebung von indirekten Steuern.
Die
Bezeich- nung der
Staatshoheitsrechte als röFaiia. in^oru. schwindet jedoch gleichfalls mehr und mehr aus der Litteratur
und man bezeichnet als Regatta
nur diejenigen nutzbaren
Rechte, welche auf privatrechtlichem
Ge- biete dem
Staate vorbehalten blieben,
z. V. das Vernsteinregal (s.
Bernstein,
[* 5] Bd. 2, S. 840 d), das Fischereirecht (s. d.)
im Küstenmeer u. dgl. -
Vgl.
Strauch,
Über Ursprnng und Natur der Regatta.
(Er- langen 1865), sowie die Lehrbücher des deutschen Privatrechts von Gerber,
Veseler, l^tobbe,
Roth. Im gallikanischcn
Kirchen recht wird Regatta
oder Regalien recht eine Einrichtung genannt, wonach der König
die Befugnis hatte, bei Vakanz von gewissen Bistümern und
Abteien die Einkünfte bis zur Wiederbesctzung
zu beziehen und die geist- lichen
Stellen in der Diöcese zu besetzen.
Der Ur- sprung jenes Rechts ist nicht völlig aufgehellt; jeden- falls bestand das Recht nur für einzelne Diöcesen und Abteien kraft besondern Titels.
Als Ludwig XIV. das Regalienrecht auf alle Diöcesen ausdebnen wollte, entstand hierüber ein schwerer .stampf mit der Kurie, welcher dazu führte, daß der Papst keine franz. Bischöfe mehr konfirmierte, so daß ein Drittel der franz. Bistümer unbesetzt war.
Auf der ^8- 86inl)i6" än ei6i'A6 ä6 i^-anos von 1681 formulierte der franz. Episkopat im Zusammenhange mit dem Streit über das Regalienrecht neuerdings die galli- kanischen Freiheiten (s. Gallikanische Kirche) wider den Papst; zwar erklärte Alexander VIII. diese Be- schlüsse für uichtig, gleichwohl blieben sie noch über ein Jahrhundert die Grundlage des franz. Kirchen- rechts, über das Negalienrecht kam es 1093 zu einem Ausgleiche, in dem Ludwig XIV. im wesentlichen die Forderungen Innocenz'XlI. zugab. -
Vgl. Phillips, Das Regalienrecht in Frankreich (Halle [* 6] 1873).
Negalienfeld, im Wappen, [* 7] s. Blutfahne. Regalieren (frz.), bewirten. Regardieren (frz.), beobachten, berücksichtigen.
Regatta
(ital.), ursprünglich die in
Venedig
[* 8] von der
Piazzetta aus stattfindende Wettfahrt auf den die Stadt durchkreuzenden
Kanälen;
gegenwärtig überhaupt Wettfahrt auf dem Wasser.
Man unter- scheidet offene Regatta
, d. h. solche, die öffentlich
ausge- schrieben und von allen
Vereinen des
Ruder- oder Seglerverbandcs mitgemacht werden können, und interne Regatta
, die nur
von einem
Verein abgehalten werden.
Zur Teilnahme an N. werden in Deutsch- land nur «Amateure», d. h. solche Mitglieder von wassersportlichen Vereinen zugelassen, die den Wasser- sport (Rudern oder Segeln) nur aus Liebhaberei und mit eigenen Mitteln betreiben und kein Geschäft daraus machen.
Seit wird in
Deutsch- land bei keiner Regatta
mehr um Geldpreise gestartet.
Neben Ehrenzeichen, die unmittelbar in den
Besitz der Gewinner übergehen, kommen auch sog. Herausforderungspreise, d. h.
solche, die erst nach mehrmaligem
Siege endgültig gewonnen wer- den, und ferner Wanderpreise, d.h. solche,
die nie endgültig gewonnen werden, sondern die nur stets ein Jahr lang in der
Hand
[* 9] des Siegers bleiben, zur Verwendung;
für
verfchiedene Regatta
find von den Kai- sern Wilhelm 1. und Wilhelm II. Ehrenpreise, meist als Wanderpreise gestiftet
worden, die die Vezeich- uung Kaiserpreis tragen.
Ruderregatten zer- fallen in mehrere Nennen oder Races, auch Matches genannt, deren jedes nur Boote mit gleicher Mannschaftszahl und Bauart enthält.
Der Förderung der Ruderregatten in Deutschland [* 10] widmet sich der «Deutsche [* 11] Rudcrverband»;
er veranstaltet die großen N. und setzt auch deutsche Meisterschafts- rennen an. Am Rhein finden auch Rennen um die «Rhcinmeisterschaft» statt.
Segelregatten be- stehen in der Regel aus einer Wettfahrt, an der Boote verschiedener Größe und Besegelung, in Klas- sen eingeteilt und innerhalb der Klassen je nach ihrer Leistungsfähigkeit mit einer Ieitvergütung berück- sichtigt, gleichzeitig teilnehmen.
Die Ausschreibung von offenen Segelregatten erfolgt durch den «Deut- schen Segler-Verband»;
er veranstaltet Seeregatten für die großen Segeljachten, Binnen- und Fluh- regatten für die kleinern Boote. Für jede N. werden Schiedsrichter, Zielrichter, Starter und Bahnmeister gewählt, die die Aufsicht beim Rennen und die Entscheidung bei Streitig- keiten haben. (S. auch Nudersport und Segelsport.) [* 12] Die meisten und bedeutendsten N. finden in ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Regatta |
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1 | ****** | Re|gat|ta, die; -, …tten [ital. (venez.) regat(t)a = Gondelwettfahrt, H. u.] (Sport): 1. auf einer ... |