Reeder
,
nach deutschem, mit den meisten fremden
Rechten darin übereinstimmenden Seerechte der Eigentümer eines ihm
zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Aber auch derjenige, welcher ein ihm nicht gehöriges
Schiff
[* 3] zum Erwerb durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet, wird, wenn er das Schiff entweder selbst führt oder die
Führung einem Schiffer anvertraut, im Verhältnis zu Dritten als Reeder
angesehen. Ob der Reeder als
Kaufmann erscheint oder nicht,
richtet sich nach der Art der Verwendung des Schiffs.
Bei Verwendung desselben zu Handelsgeschäften
(Beförderung von
Gütern oder
Personen) ist er
Kaufmann; andernfalls (z. B. bei
Verwendung zum
Bugsieren oder Fischfang) nicht. Der wichtigste
Vertreter des Reeder
ist der Schiffer. Für die von letzterm in
seiner Eigenschaft als Schiffer eingegangenen Rechtsgeschäfte muß der Reeder
regelmäßig einstehen;
auch ist er für den Schaden verantwortlich, welchen eine
Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Die Haftung des Reeder
ist nach
Umfang und Art in den einzelnen Seerechten verschiedenartig normiert (s.
Abandon und Exekutionssystem).
Nach Deutschem Handelsgesetzbuch haftet der Reeder
aus dem Reedereibetriebe im Princip persönlich
mit seinem ganzen Vermögen. Für besonders wichtige Fälle aber haftet er nur mit seinem Schiffsvermögen (s. d.),
z. B. für Forderungen aus einem vom Schiffer als solchem kraft seiner Dienstobliegenheiten
auszuführenden
Vertrage, falls nicht ihn selbst ein Verschulden trifft oder er eine besondere
Garantie
geleistet hat; ferner für die auf das Verschulden einer
Person der Schiffsbesatzung gegründeten
Ansprüche.
Für einzelne andere Forderungen, z. B. diejenigen der Schiffsbesatzung aus den
Dienst- und
Heuerverträgen, besteht dagegen nicht nur die persönliche Haftung des Reeder
mit seinem ganzen Vermögen, sondern
daneben auch ein
Vorzugsrecht an seinem Schiffsvermögen. Für alle Forderungen aus dem Reeder
eibetrieb
kann der Reeder
vor dem Gericht des
Heimatshafens (s. d.) des Schiffs belangt werden
(Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 450–455,
477). –
Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz. 1884), S. 147 fg. (S. Reederei).