Rechtsmittel
(Remedium juris), im allgemeinen alle
Mittel zur Wahrung oder Geltendmachung von
Rechten, wie
Klagen,
Einreden,
Beschwerden, Gesuche um
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand etc.; im engern und eigentlichen
Sinn die im
Prozeßrecht dargebotenen
Mittel, um eine richterliche
Entscheidung, durch welche man sich verletzt fühlt, anzufechten und
eine nochmalige
Prüfung und
Entscheidung der
Sache in höherer
Instanz herbeizuführen. Zur
Einwendung dieser Rechtsmittel
laufen bestimmte
Fristen (s.
Notfrist), mit deren
Ablauf
[* 2] das nicht angefochtene
Urteil die
Rechtskraft (s. d.) erlangt. Um
aber der
Verzögerung von Rechtsstreitigkeiten und strafrechtlichen Untersuchungssachen möglichst vorzubeugen, ist die moderne
Gesetzgebung auf Vereinfachung des
Verfahrens in der Rechtsmitt
elinstanz und auf Beschränkung der Zahl der Rechtsmittel
bedacht, wie
denn namentlich die deutsche
Zivilprozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten außerdem Rechtsmittel
der
Beschwerde (s. d.)
nur eine einmalige
Berufung (s. d.) und nur gegen die von den
Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen
Endurteile
unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel
der
Revision (s. d.) statuiert, während nach der deutschen Strafprozeßordnung,
abgesehen von der
Beschwerde, bloß gegen
Urteile der
Schöffengerichte das Rechtsmittel
der
Berufung, gegen
Urteile der
Landgerichte und
der
Schwurgerichte aber nur das der
Revision gegeben ist.