Rechtsbücher
,
die Quellen des geschriebenen, aber nicht auf der Gesetzgebung beruhenden Rechts (s. d.), namentlich private Aufzeichnungen der in einem Lande oder einzelnen Teilen desselben geltenden Rechts, von welchen einzelne allmählich das Ansehen von Gesetzen erlangten, z. B. Sachsenspiegel (s. d.), Schwabenspiegel (s. d.).
Diese Gattung der Rechtslitteratur entwickelte sich in Deutsch-
land seit dem 13. Jahrh. -
Vgl. Homeyer, Die deutschen Rechtsbücher
des Mittelalters (Berl. 1856).