(lat.), im röm.
Recht minderjährige
Kinder unter 14 und 12 Jahren (je nachdem sie männlich oder weiblich),
sofern sie unter
Vormundschaft stehen. Von den neuern
Rechten ist dafür die Bezeichnung Mündel gewählt.
Von Pupillen
abgeleitet
ist der
Ausdruck Pupillen
kollegium, von dem man früher sprach, soweit kollegialische
Behörden die
Obervormundschaft
wahrzunehmen hatten.
Die Mündelgelder (s. Mündelgut), welche auf
Hypotheken angelegt werden, sollen nach verschiedenen
Rechten in einer von diesen
Rechten näher bestimmten
Weise gesichert sein, oder mit andern Worten, bevor die Anlegung seitens der
Obervormundschaft oder
des Gegenvormunds genehmigt wird, soll dargethan sein, daß der Wert des Pfandgrundstückes, für dessen
Ermittelung zum
Teil Vorschriften bestehen, um einen näher bezeichneten Bruchteil den Betrag der
Hypothek überschreitet.
In einem solchen Falle spricht man von pupillarischer Sicherheit.
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Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht)
Seite 192: Vormundschaft.
- Vormundschaft.
- Cura.
- Kuratel, s. Vormundschaft.
- Obervormundschaft.
- Pflege.
- Tutel, s. Vormundschaft.
- Curator, s. Kurator.
- Gerhab.
- Kontutor, s. Vormundschaft.
- Protutor, s. Vormundschaft.
- Tutor, s. Vormundschaft.
- Alieni juris homo.
- Mündel.
Pupillen.
- Unmündige, s. Alter.
- Alter.
- Großjährigkeit, s. Majorennität.
- Majorennität
- Minderjährigkeit, s. Alter.
- Minorennität, s. Alter.
- Mündigkeit, s. Alter.
- Volljährigkeit
- Entmündigung *.
- Interdiciren *
- Jahrgebung, s. Alter.
- Konsens.
- Nomine.
- Prodigalitätserklärung, s. Verschwendung.
- Pupillar.
- Sui juris.
- Venia.
- Negerhandel, s. Sklaverei.
- Sklavenhandel, s. Sklaverei.
- Sklaverei.
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