Pfalzgraf
(Comes palatinus), im fränkischen und im spätern
Deutschen
Reich ursprünglich der einer
Pfalz (s. d., S.
931) vorgesetzte Beamte, der zugleich
Richter über einen gewissen
Bezirk war.
Später saßen aber nicht nur in
den kaiserlichen
Pfalzen, sondern auch in den Landgrafschaften und
Grafschaften Pfalzgrafen
, welche die
Rechte des kaiserlichen
Fiskus wahrzunehmen, die
Regalien zu verwalten hatten und die beständigen Ratgeber der
Herzöge, Land- oder
Markgrafen in allen
wichtigen
Rechtssachen waren.
Da es nun zweierlei
Recht in
Deutschland
[* 2] gab, das fränkische und das sächsische, so gewannen besondere
Bedeutung der Pfalzgraf
am
Rhein (bei
Rhein) und der in
Sachsen,
[* 3] von denen jener in den
Ländern des fränkischen, dieser in denen des
sächsischen
Rechts
Gericht hielt, und die mit der Zeit aus Beamten mächtige
Fürsten wurden, welchen in
Abwesenheit des
Kaisers
und während eines
Interregnums die
Stellvertretung des
Kaisers (das Reichsvikariat) zukam. Für den Pfalzgrafen
am
Rhein wurde sogar eine Art
Gerichtsbarkeit über den
Kaiser selbst in Anspruch genommen.
Das eigentliche Richteramt übertrugen aber die
Kaiser in der Folgezeit andern, die zwar auch Pfalzgraf
(Hofpfalzgraf, Hochgraf,
Comes palatinus caesarius, Palatii comes,
Comes sacri palatii) genannt wurden, aber keine Ländereien erhielten
und ihr
Amt nicht vererbten. Mit Errichtung der
Reichsgerichte hörte dies
Amt auf, und die Benennung Pfalzgraf
war nur noch ein
Titel,
der nach der Reichstaxordnung von 1659 zum
Preis von 304
Gulden verliehen wurde, und mit welchem die Ausübung
gewisser kaiserlicher
Reservatrechte verbunden war.
Der Inbegriff dieser
Rechte hieß
Komitiv und teilte sich in ein kleines
Komitiv, welches namentlich das
Recht,
uneheliche Kinder zu legitimieren,
Notare zu ernennen, Dichter zu krönen und bürgerliche
Wappen
[* 4] zu verleihen, und in
das große
Komitiv, welches außerdem noch das
Recht, zu adeln und das kleine
Komitiv zu verleihen, enthielt.
Diese Pfalzgraf
enwürde, namentlich in
Verbindung mit dem kleinen
Komitiv, wurde nicht nur an
Große des
Reichs, z. B. an
Landesherrn,
sondern auch an
Städte,
Korporationen, z. B.
Universitäten, auch sogar an
Privatpersonen und zuletzt so oft verliehen, daß
sie, zumal da die meisten durch das
Komitiv erlangten
Rechte durch die Landesgesetze der einzelnen
Staaten
beschränkt wurden, ihren Wert verlor. Mit der
Auflösung des
Deutschen
Reichs erlosch die Pfalzgraf
enwürde gänzlich.
Vgl.
Pfaff, Geschichte des Pfalzgraf
enamts
(Halle
[* 5] 1847).