(lat., »Neuerung«, »Umschaffung«),
im juristischen
Sinn die Aufhebung einer bestehenden Verbindlichkeit durch eine neue, welche an die
Stelle der bisherigen tritt.
Dies geschieht entweder so, daß
Schuldner und
Gläubiger unverändert bleiben, indem nur der
Grund der
Verbindlichkeit ein andrer, z. B.
Kaufgeld in
Darlehen verwandelt wird (einfache Novation
, novatio simplex), oder so, daß an die
Stelle des bisherigen
Schuldners oder
Gläubigers ein neuer tritt (privative Novation
). Je nachdem dies, insofern es sich um eine
Veränderung in der
Person des
Schuldners handelt, mit Zustimmung des bisherigen
Schuldners oder ohne diese geschieht, wird
zwischen
Delegation und
Expromission (s. d.) unterschieden; doch bezeichnet man mit
Delegation (s. d.) auch den
Fall, daß an
die
Stelle des bisherigen
Gläubigers ein andrer mit Zustimmung des
Schuldners tritt.
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