(Actio negatoria), die zum
Schutz des
Eigentums gegen widerrechtliche
Eingriffe in
dasselbe gegebene
dingliche Klage, z. B. bei Anmaßung von
Servituten und ähnlichen Eigentumsstörungen.
Die Grundlage dieser
Klage ist das
Eigentum, welches im Leugnungsfall, ebenso wie die angebliche
Störung in diesem, vom Kläger bewiesen werden
muß.
Das Klaggesuch ist auf Abstellung der drohenden oder Beseitigung der bereits erfolgten Beeinträchtigung
gerichtet, außerdem auf
Schadenersatz und in der
Regel auch auf Androhung einer
Strafe für den
Fall wiederholte Eigentumsstörung.
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Seite 200: Lehre von der Klage.
- Klage.
- Actio.
- Adjudikation.
- Affektionswerth.
- Angebrachtermaßen abweisen.
- Ausklagen, s. Klage.
- Bagatelle.
- Bagatellsachen.
- Civilis actio.
- Condictio.
- Damnum.
- Denegatio.
- Dingliche Klage.
- Dotalklage, s. Dos.
- Entschädigung, s. Schadenersatz.
- Erbschaftsklage, s. Erbfolge.
- Ersatz, s. Schadenersatz.
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- Haftpflicht.
- Hypothekarische Klage, s. Hypothek.
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- Kondiktion.
Negatorien
klage.
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- Petitorienklagen.
- Possessorische Rechtsmittel.
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- Querela
- Rechtsverweigerung.
- Redhibition.
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- Reunionsklage, s. Dismembration.
- Revokatorienklage.
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- Schaden, s. Damnum.
- Schadenersatz, s. Damnum.
- Subskription.
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- Wandlungsklage
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- Widerklage, s. Rekonvention.
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