Nebenklage
,
in der deutschen Strafprozeßordnung Bezeichnung für den Anschluß des Privatbeteiligten an die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft. In der Regel werden nämlich strafbare Handlungen von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen mit der öffentlichen Klage verfolgt. Nur bei Beleidigungen und leichten Körperverletzungen, die lediglich auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, ist es Sache des letztern, als Privatkläger aufzutreten.
Nur wenn es im öffentlichen Interesse liegt, erhebt in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage. Dann aber ist es demjenigen, welcher sonst als Privatkläger aufzutreten berechtigt gewesen wäre, gestattet, als Nebenkläger neben dem Staatsanwalt in der Untersuchung aufzutreten und sein Interesse wahrzunehmen. Ebenso kann derjenige, welcher die Zuerkennung einer Buße (s. d.) beansprucht, als Nebenkläger sich der Staatsanwaltschaft anschließen.
Dasselbe gilt für die Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher
Abgaben und
Gefälle.
Endlich ist eine Nebenklage
noch statthaft bei strafbaren
Handlungen, die unmittelbar gegen
Leben,
Gesundheit,
Freiheit,
Personenstand oder gegen die
Vermögensrechte einer
Person gerichtet sind, und zwar in folgendem
Falle: Lehnt
die Staatsanwaltschaft einen
Antrag auf
Erhebung der öffentlichen
Klage ab, so kann der Verletzte, wenn auch der Vorgesetzte
des
Staatsanwalts einen ablehnenden
Bescheid erteilt, auf gerichtliche
Entscheidung antragen. Wird nun auf diese letztgedachte
Weise die
Erhebung der öffentlichen
Klage erzwungen, so hat der Verletzte das
Recht, neben dem
Staatsanwalt
als Nebenkläger seine
Sache zu führen und mit zu vertreten.
Vgl. Deutsche [* 2] Strafprozeßordnung, § 435 ff., 467 ff.