Nebenbahnen
,
im Gegensatz zu den Haupt- oder Vollbahnen alle Eisenbahnen, die in erster Reihe für den örtlichen
Verkehr bestimmt sind. Man unterscheidet Nebenbahnen
nach dem gewöhnlichen Eisenbahnsystem ^[] und nach außergewöhnlichen
Eisenbahnsystemen
(s. d.). Erstere, schlechthin auch Nebenbahnen
, Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung, Eisenbahnen minderer, zweiter Ordnung, Sekundärbahnen (im Gegensatz zu den
Haupt- oder Primärbahnen, d. h. Eisenbahnen erster Ordnung),
Lokal- oder Vicinalbahnen genannt, sind nach ihrer
Bau- und Betriebsart
auch zur
Aufnahme größern Verkehrs geeignet, während die Nebenbahnen
nach außergewöhnlichen
Systemen, gewöhnlich Eisenbahnen dritter
Ordnung
(Kleinbahnen,
Tertiärbahnen), Eisenbahnen untergeordnetster Bedeutung,
Trambahnen,
Straßenbahnen (s. d.) genannt, schon
nach ihren baulichen und Betriebseinrichtungen nur dem Verkehr innerhalb der Weichbildgrenze größerer
Städte oder eines eng begrenzten Gebietes dienen, über die
Baukosten der Nebenbahnen
s. Eisenbahnbau
[* 2] (Bd.
5, S. 842).
Das Nebenbahnwesen hat sich erst nach Vollendung der hauptsächlichsten größern Bahnnetze gedeihlich entwickelt, da die
Nebenbahnen
vorzugsweise bestimmt sind, die seitwärts der Hauptbahnen liegenden Landesteile dem
Verkehr zu erschließen, womit sie auch den Hauptbahnen neuen Verkehr zuführen. Da die Nebenbahnen
in der Regel keine
reichen finanziellen Erträge versprechen, so werden zu ihrer Herstellung vielfach diejenigen Interessentengruppen herangezogen,
für die die
Bahn von besonderm
Vorteil ist, in erster Reihe die anwohnenden Grundbesitzer und Gewerbtreibenden
sowie die beteiligten Gemeinden, sodann die
Kreise
[* 3] und
Provinzen und endlich auch der
Staat selbst.
Unter den deutschen
Staaten hat namentlich
Preußen
[* 4] seit der 1879 eingeleiteten Verstaatlichung der Privatbahnen
[* 5] für die
Entwicklung
der Nebenbahnen
Hervorragendes geleistet. Mit Rücksicht auf die wenig günstigen Erfahrungen in andern
Ländern ist von einer allgemeinen
gesetzlichen Regelung abgesehen und vorgezogen worden, in jedem einzelnen Falle die
Bedingungen des
Baues und die Beteiligung
der Interessenten zu bestimmen. Zum mindesten wird der
Grund und
Boden und die Einräumung unentgeltlicher Mitbenutzung der
Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege (wovon in letzter Zeit jedoch wenig Gebrauch gemacht wird), unter Umständen
auch noch ein Barzuschuß verlangt, während es vereinzelt auch vorkommt, daß der
Staat einen Zuschuß zu den Grunderwerbskosten
leistet.
Bei dem
Bau von Privatnebenbahnen
beteiligt sich der
Staat entweder durch Übernahme von
Aktien oder durch Gewährung barer
Beihilfen. Seit 1880 sind in
Preußen alljährlich Gesetze über den
Bau von Nebenbahnen
für Staatsrechnung und
mit Staatsbeteiligung ergangen. 1896 waren bereits für 273 neue Linien (einschließlich einiger von vornherein gleich für
den Vollbetrieb eingerichteter
Verbindungen) mit einer Gesamtlänge von 9323,2 km 900703856 M. bewilligt. Hiervon entfallen
auf:
Art der Bahnen | Länge km | Baukosten M. |
---|---|---|
a. Vollbahnen: | ||
Staatsbahnen | 457,5 | 91477000 |
Privatbahnen mit Staatsbeteiligung | 251,2 | 5799700 |
b. Nebenbahnen: | ||
Staatsbahnen | 8098,2 | 684097316 |
Privatbahnen mit Staatsbeteiligung | 516,3 | 4742840 |
Zusammen | 9323,2 | 786116856 |
Für die Staatsbahnen sind an Betriebsmitteln vorgesehen | - | 114587000 |
Mithin im ganzen: | 9323,2 | 900703856 |
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