(lat.
Litis contestatio,
Streitbefestigung,
Einlassung,
Vernehmlassung,
Klagebeantwortung), im Prozeßverfahren
die Beantwortung der
Klage, sei es bejahend (affirmative), sei es verneinend (negative Litiskonte
station). Läßt
sich der Verklagte auf die ihm zugefertigte
Klage nicht innerhalb der hierzu gesetzten
Frist oder in dem dazu anberaumten
Termin
ein, so wird nach modernem Prozeßrecht und insbesondere auch nach der deutschen
Zivilprozeßordnung angenommen, daß er der
Klage geständig sei, und die
Verurteilung des Beklagten, welcher die
Klage nicht beantwortete, in einem
Versäumnisurteil ausgesprochen (sogen. fingierte Litiskonte
station, litis contestatio
ficta, im
Gegensatz zur vera).
Die
Einlassung des Beklagten auf die
Klage ist noch jetzt von wichtigen prozessualischen
Folgen begleitet (s.
Vernehmlassung),
während die frühern privatrechtlichen
Wirkungen der Litiskonte
station nunmehr mit der Klagerhebung verknüpft sind (s.
Rechtshängigkeit).
Im römischen Formularprozeß bezeichnete
Litis contestatio die Feststellung des Streitgegenstandes durch
den
Magistrat nach Anhörung der
Parteien
(Verfahren »in jure«),
verbunden mit der Ernennung eines
Richters (judex),
welchem
die
Entscheidung der
Sache
übertragen wurde
(Verfahren »in judicio«).
Vgl.
Keller, Über und
Urteil (Zürich
[* 2] 1827);
Derselbe,
Römischer
Zivilprozeß, § 59 ff. (6. Aufl.,
Leipz. 1883);
Deutsche
[* 3]
Zivilprozeßordnung, § 243, 247.
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Seite 200: Verhandlung.
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