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in denen die Liquidationskasse selbst als Gegenkontrahentin angegeben ist. Die entsprechenden, für die Gesellschaft bestimmten Schlußnotenhälften läßt der Makler von den Kontrahenten zum Zeichen der Unterwerfung unter das Regulativ der Kasse unterschreiben. Gleichzeitig mit der Übergabe der Schlußscheine an die Gesellschaft hat jeder der beiden Kontrahenten zur Sicherung für etwaige Ansprüche an ihn einen Einschuß zu hinterlegen, der seinem Conto gutgeschrieben wird und auf Verlangen der Kasse durch Nachschüsse zu erhöhen ist.
Nach Erledigung des Einschusses erfolgt die Eintragung des Kontrakts in das Eingangsbuch. Die Schlußnote wird mit der Geschäftsnummer versehen und ein derselben entsprechender Liquidationsschein am folgenden Tage jedem Kontrahenten übersendet. Da die Liquidationskasse überall Gegenpartei ist, so geht auch die Kündigung (die Andienung) der Ware an die Gesellschaft selbst. Diese weist den eingereichten Kündigungsschein irgend einem Käufer zu, der einen Kontrakt für den betreffenden Termin offen hat, d. h. nur als Käufer, nicht auch als Verkäufer in ihrer Liste aufgeführt bleibt.
Zugleich mit der Andienung ist der Liquidationsschein über den bewirkten Verkauf sowie das von der Sachverständigenkommission
ausgestellte
Certifikat über die Lieferbarkeit der Ware der Gesellschaft einzureichen, desgleichen auch der indossierte Lagerschein
bei derselben zur
Verfügung des Empfängers zu hinterlegen, welcher die Übernahme der Ware innerhalb einer bestimmten Frist
gegen
Zahlung zu bewirken hat. Ist eine Partei mit der
Kündigung oder vorher mit der
Zahlung des Ein- oder Nachschusses säumig,
oder stellt sie während der
Dauer des Kontrakts die
Zahlungen ein, so hat die Gesellschaft das
Recht, das Conto für dieselbe
zu schließen und sich durch Selbsthilfe schadlos zu halten. Die Gesellschaft führt auch ein Conto für
den Makler, auf das sie ihm die von den Parteien zu leistende Courtage (s. d.)
gutschreibt. Durch Regulative ist bei den Lippert
eine sachkundige Untersuchung vorgesehen zur Beurteilung darüber,
ob die zu liefernde oder gelieferte Ware auch der vereinbarten Qualität, dem sog.
Typ, entspricht.
Was den volkswirtschaftlichen Wert der Lippert
betrifft, so schreiben ihnen die Gegner der
Kassen eine
Begünstigung des
Börsenspiels
zu; die
Anhänger behaupten, daß man dieser Gefahr durch zweckentsprechende Reglementsänderungen leicht begegnen könne,
daß die
Kassen im übrigen aber durch die fast zur Vollendung gebrachte Erweiterung des Clearing-Systems dem
Terminhandel
und damit dem
Großhandel überhaupt bedeutende Dienste
[* 3] leisten. Nach dem
Deutschen Börsengesetz vom unterliegen
auch die Lippert
der
Aufsicht der Landesbehörden und der mit der unmittelbaren
Aufsicht betrauten Handelsorgane. (S.
Termingeschäfte.)
Litteratur. A. Bayerdörffer, Der Kaffeeterminhandel (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», 3. Folge, Bd. 1, Jena [* 4] 1891);
ders., Der Zuckerterminhandel (ebd., 3. Folge, Bd. 4, 1892);
C. J. Fuchs, [* 5] Der engl. Getreidehandel und seine Organisation (ebd., Neue Folge, Bd. 20, 1890);
ders., Der Warenterminhandel, seine Technik und volkswirtschaftliche Bedeutung (in Schmollers «Jahrbuch für Gesetzgebung», 15. Jahrg., 1891);
Ed. Jacobson, Terminhandel in Waren, deutsch von Franz Stapff (Rotterd. 1889).