Kopfsteuer
(franz.
Capitation), eine
Steuer, welche jeden
Angehörigen des
Staats ohne Rücksicht auf
Vermögen und
Einkommen
gleich hoch trifft. Als
Mittel, den gesamten Staatsbedarf aufzubringen, ist sie nur in den Anfängen der
Kultur bei mehr gleichmäßiger
Verteilung des
Besitzes denkbar und empfiehlt sich dann durch Leichtigkeit und Sicherheit der Anlegung
und
Erhebung. Sie
kam in den
Staaten des
Altertums
(Persien,
[* 2]
Rom
[* 3] etc.) vielfach vor, fand sich aber auch später noch in europäischen
Staaten in mannigfaltigen Gestalten, indem nicht selten unter dem
Namen von
Personalsteuern alle Familienväter und einzeln
lebenden
Personen oder sogar alle Erwachsenen, sei es des ganzen
Volkes oder bestimmter
Klassen desselben,
mit gleich hohem Betrag belastet wurden. So zahlte nach der ehemaligen österreichischen
Personalsteuer, welche von 1802 bis 1830 erhoben
wurde, jede
Person über 15 Jahre jährlich 30
Kreuzer, später 2
Gulden. Nur das
Militär und erweislich Dürftige waren befreit.
In mehreren
Staaten der nordamerikanischen
Union bestehen Kopfsteuern
von 0,80-3
Dollar; die Leistung derselben
ist zuweilen
Bedingung des
Stimmrechts. Ihr
¶
mehr
Ertrag ist meist für besondere Zwecke, wie zur Unterstützung von Schulen, Armen, für Wegebau etc., bestimmt. Eine Modifikation
der Kopfsteuer
ist die Klassen- und Rangsteuer, welche durch klassenweise Abstufungen eine größere Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit
in der Belastung zu erzielen sucht. Die in Rußland unter Peter d. Gr. eingeführte Kopfsteuer
trifft heute die
Gemeinden in ähnlicher Weise wie die deutschen Matrikularbeiträge die Gliederstaaten wohl nach der Kopfzahl, doch wird sie
innerhalb der Gemeinden selbst nach andern Maßstäben umgelegt.
Das Kopfgeld (obrok), welches die Kronbauern entrichten, ist keine Steuer. Die Kopfsteuer
kann größern Anforderungen des Staats nicht
genügen, auch entspricht sie keineswegs den modernen theoretischen und praktischen Steuerprinzipien,
indem sie weder nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit noch nach dem Vorteil, den die Staatsverbindung gewährt, belastet.
Praktisch können einzelne Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern, kopfsteuer
artig wirken, wenn die Ärmern von den zu treffenden
Gegenständen ebensoviel verzehren wie die Reichern. Letztere müßten dann auf andern Gebieten zu verhältnismäßig
höherer Besteuerung herangezogen werden.