Konkordāt
(lat.), Übereinstimmung, Übereinkunft,
Vergleich; insbesondere die zur Feststellung kirchlicher Verhältnisse
zwischen dem Papste und weltlichen Regierungen geschlossene Vereinbarung. Nach strengem röm.
Sprachgebrauch schließt der Papst ein Konkordat
nur mit einem kath. Staatsoberhaupt,
während die
Verträge mit nichtkath. Regierungen
Konventionen heißen. Dergleichen Vereinbarungen konnten erst geschlossen
werden, als die röm. Kurie die Undurchführbarkeit ihres mittelalterlichen
Anspruchs, alle kirchlichen Verhältnisse allein
zu ordnen, erkannt hatte.
Sie bezeichneten daher wenigstens ehedem eine notgedrungene
Beschränkung der röm. Forderungen, während in der Gegenwart
der päpstl.
Stuhl durch dergleichen Abmachungen einen
Teil der verlorenen
Rechte zurückzugewinnen versucht.
Unter den ältern Konkordat
ist am berühmtesten das Wormser oder Calixtinische Konkordat, welches zwischen
Calixtus Ⅱ. und
Kaiser
Heinrich Ⅴ. zur Beilegung des
Investiturstreites geschlossen ward und seitdem als ein Grundgesetz
des deutschen kirchlichen
Staatsrechts galt.
Der
Name Konkordat
kommt jedoch erst seit dem Konstanzer
Konzil vor. Dieses
Konzil nötigte den von ihm nach Absetzung
der drei vorhandenen Gegenpäpste erwählten Papst Martin Ⅴ., mit der deutschen und der franz.
und auch mit der engl. Nation Konkordat
abzuschließen. Doch gelang es den
Päpsten im 15. und 16. Jahrh., auch vorteilhafte Konkordat
zu
stande zu bringen; so das Zwischen
Nikolaus Ⅴ. und
Kaiser
Friedrich Ⅲ. geschlossene
Aschaffenburger oder
Wiener Konkordat
vom
welches die durch fünf
Bullen Eugens Ⅳ. 1447 gemachten Zugeständnisse (Fürstenkonkordate
genannt) wieder aufhob. Auch
bei dem Konkordat
, welches
Leo Ⅹ. mit König
Franz Ⅰ. von
Frankreich schloß, war der
Vorteil auf
der Seite des röm.
Stuhls. ^[]
Umgekehrt tragen die Konkordat
des 19. Jahrh. durchgängig
den Charakter der Restauration.
Bonaparte schloß als Erster Konsul mit
Pius Ⅶ. das berühmte Konkordat
für
Frankreich ab, welches,
im April 1802 vollzogen, die durch die Revolution entstandene Verwirrung endigte und die Grundlage der kirchlichen
Verfassung
des
Landes bis heute ist. Die
Freiheit und Öffentlichkeit des kath.
Kultus wurde wiederhergestellt, die Zahl der wieder aufgerichteten
Bistümer gegen früher bedeutend beschränkt.
Dem Staatsoberhaupt blieb das Ernennungsrecht der
Bischöfe, die ihm den
Eid der
Treue zu leisten hatten
und keine andern Pfarrer ernennen durften als solche, die der Regierung genehm waren. Zugleich mit dem Konkordat
publizierte
Bonaparte die «Organischen
Artikel», welche jedoch, da sie die wichtigsten principiellen Bestimmungen des Konkordat
wieder
beseitigten, vom Papste niemals anerkannt worden sind. Der
Entwurf eines neuen Konkordat
, über den Napoleon
zu
Fontainebleau mit dem Papst sich einigte, wurde von letzterm als erzwungen widerrufen.
Ludwig ⅩⅧ. schloß mit
Pius Ⅶ. ein neues in welchem das den
Freiheiten der Gallikanischen
Kirche (s. d.) nachteilige
Konkordat
von 1516 wieder in Kraft
[* 2] gesetzt und das Konkordat
von 1801 nebst den damit verbundenen
Organischen
Artikeln von 1802 aufgehoben wurde. Die Nation nahm jedoch dieses Konkordat
mit fast allgemeiner Mißbilligung
auf, und die Minister sahen sich genötigt, den Gesetzvorschlag, der es vor die Kammer bringen sollte, zurückzunehmen. Zwar
kam 1819 zwischen der franz. Regierung und dem Papste eine neue, weniger
harte Übereinkunft zu stande, infolge deren, trotz des
Widerspruchs der Kammer, in
Frankreich 18 neue
Bistümer geschaffen
wurden; indessen steht das Konkordat
von 1801 nebst den Organischen
Artikeln noch immer in
Frankreich und in Elsaß-Lothringen
[* 3] in
Kraft.
Sehr günstig für den päpstl.
Stuhl war das mit Neapel
[* 4] abgeschlossene Konkordat.
Dasselbe wurde sogleich
in Vollzug gesetzt, jedoch unbeschadet der alten Kirchenfreiheit (Monarchia)
Siciliens, wo der König geborener Legat a latere
war. Auch das Konkordat mit
Bayern
[* 5] vom war der Kurie überaus günstig, wurde jedoch, ebenso wie das
französische, nur unter den weitgehenden Einschränkungen des sog.
Religionsedikts (1818) in Kraft gesetzt. Keine eigentlichen
Konkordat, sondern sog.
Cirkumskriptionsbullen (s. d.) sind die auf
Grund vorhergegangener Übereinkünfte mit den betreffenden Regierungen
erlassenen päpstl.
Bullen für Preußen [* 6] vom (Bulle De salute animarum), für Hannover [* 7] 1824 (Bulle Impensa Romanorum pontificum) und für die Staaten der sog. oberrheinischen Kirchenprovinz Württemberg, [* 8] Baden, [* 9] Hessen-Cassel und Hessen-Darmstadt, Nassau und Frankfurt [* 10] (Bulle Ad dominici gregis custodiam). Dieselben ordnen nicht das Verhältnis von Staat und Kirche, sondern bestimmen nur die neue Abgrenzung (Cirkumskription) sowie finanzielle Ausstattung der bischöfl. Sprengel. Zwischen den Niederlanden und der röm. Kirche ward die Konvention vom (Bulle Impensa Romanorum pontificum) abgeschlossen und publiziert. Die kirchlichen Verhältnisse Spaniens wurden durch ein Konkordat vom aufs neue festgestellt. Rußland, das nie ein eigentliches Konkordat mit dem Papste eingegangen war, schloß die Übereinkunft vom (vom Kaiser ratifiziert
^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.] ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Konkordat |
---|---|---|
1 | ****** | Kon|kor|dat, das; -[e]s, -e [mlat. concordatum, zu lat. concordare, →konkordant]: 1. Vertrag zwischen einem ... |
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Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Politik). Kirchenrecht
Seite 204: Kirchenhoheitsrechte.- Kirchenhoheitsrechte
- Appropriationsklausel.
- Exclusiva.
- Jus advocatiae ecclesiasticae.
- Jus circa sacra.
- Jus primarum.
- Konsistorialproceß.
- Nominatio.
- Patronatsrecht, s. Patronus.
- Kirchenpatron.
- Kollator.
- Konpatronat.
- Patron, s. Patronus.
- Patronus
- Präsentationsrecht
- Placet.
- Filiolität.
- Filius S. Petri.
Konkordat.
- Duldung, s. Toleranz.
- Glaubensfreiheit.
- Intolerant.
- Parität.
- Religionsfreiheit.
- Toleranz.
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Quellen, Literatur
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
60.573 | Konkordat | Knatz | Die Konkursverwaltung | (Cassel 1887) |
60.573 | Konkordat | Krah | Der K. | (4. Aufl., Neuwied 1885) |
10.8 | Konkordat | Mejer | Die Konkordatsverhandlungen Württembergs | (Stuttg. 1859) |
10.8 | Konkordat | Brück | Die oberrheinische Kirchenprovinz | (Mainz 1868) |
10.8 | Konkordat | Jacobson | Über das österreichische K. | (Leipz. 1856) |
10.8 | Konkordat | Sicherer | Staat und Kirche in Bayern | (Münch. 1874) |
10.8 | Konkordat | Bornagius | Über die rechtliche Natur der Konkordate | (Leipz. 1870) |
10.8 | Konkordat | Laspeyres | Geschichte und Verfassung der katholischen Kirche Preußens | (Halle 1840) |
10.8 | Konkordat | Mejer | Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage | (Rost. 1871-74, Teil 1-3) |
10.8 | Konkordat | Balve | Das K. nach den Grundsätzen des Kirchenrechts, Staatsrechts und Völkerrechts | (Münch. 1863) |
16.309 | Wächter | "Konkordat und Recht in Württemberg" | (das. 1861) | |
52.837 | Bernheim | "Lothar III. und das Wormser Konkordat" | (Straßb. 1874) | |
8.619 | Höfler | "Konkordat und Konstitutionseid der Katholiken in Bayern" | (Münch. 1847) | |
10.7 | Konkordat | "Ad dominici gregis custodiam" | sowie einseitige, die Staatshoheitsrechte wahrende staatliche Ausführungsgesetze. | |
10.8 | Konkordat | Hinschius in Marquardsens | "Handbuch des öffentlichen Rechts" | Bd. 1, S. 271 (hier auch ein vollständiges Litteraturverzeichnis) |
10.7 | Konkordat | Hannover wurde 1824 die Zirkumskriptionsbulle | "Impensa romanorum pontificum" | vereinbart, im wesentlichen der preußischen entsprechend; |
9.118 | Jacobson | "Über das österreichische Konkordat" | (das. 1856) |
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